Wenn während der Mietzeit Wohnungsmängel auftreten, kann der Mieter die Miete mindern, und zwar je nach Grad der Wohnwertbeeinträchtigung bis zu 100 Prozent. Für die meisten bekannten Mängel gibt es Richtlinien in Prozent, nach denen man seine Mietminderung ausrichten kann.
Im Streitfall vor Gericht muss aber ein Gutachter die tatsächliche Beeinträchtigung beurteilen. Daher ist es sehr wichtig, alle Mängel zu dokumentieren, länger andauernde Störungen täglich zu protokollieren und gegebenenfalls von möglichst unabhängigen Zeugen besichtigen zu lassen. Familienangehörige sind da nur bedingt aussagefähig.
Die folgenden Mietminderungen sind nur Beispiele, es sind zahlreiche weitere Minderungen möglich. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie den Mieterbund.
15 Prozent
• Einrüstung der Fassade, Plastikfolien an den Fenstern
• Ausfall des Warmwasserboilers
20 Prozent
• Bordelltypische Störungen im Haus
• Schimmelpilzbefall in den meisten Zimmern
25 Prozent
• Heizungsdefekt, 15 Grad Celsius im Winter
• Erheblicher Baulärm in der Nachbarschaft
30 Prozent
• Wohnzimmer nicht nutzbar, Einsturzgefahr wegen Wasserschadens
50 Prozent
• Erhebliche Feuchtigkeitsschäden und Nässe, Tropfwasser an der Decke und Durchfeuchtung des Teppichbodens
• Küche und Toilette unbenutzbar
100 Prozent
• Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Hochwassers
• Kompletter Heizungsausfall während der Wintermonate
• Vollständiger Ausfall der Elektrik, der Warmwasseranlage, keine Kochmöglichkeiten und kein Licht