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Preisklauseln von Gasversorgern unwirksam

„Gasversorger dürfen nicht machen, was sie wollen. Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden sind weder Einbahnstraßen nur für Preiserhöhungen, noch erlauben sie jedwede beliebige Anhebung der Gaspreise.“

Gleich zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 225/07 und BGH VIII ZR 56/08) stärken die Verbraucherrechte, fügt der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, in dem hinzu.

Folgendes hat der BGH deshalb unmissverständlich festgestellt:

  1. „Der Versorger darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.

    Die Preisanpassungsklausel ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 56/08) unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

    Entscheidend ist, dass die Klausel keine Verpflichtung für den Versorger enthält, bei fallenden Gasbezugskosten auch die Preise zu senken. Mit der Formulierung „darf anpassen“ werden eventuelle Preisreduzierungen in das Belieben des Unternehmens gestellt.
  2. "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, die Gaspreise ... auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an die geänderten Gasbezugskosten des Unternehmens anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen ein.“

    Auch diese Preisänderungsklausel ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 225/07) unwirksam, berechtigt das Versorgungsunternehmen nicht, die Gaspreise einseitig zu ändern, das heißt anzuheben.

    Zum einen bemängelt der Bundesgerichtshof, dass das Versorgungsunternehmen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten selbst dann durchführen dürfte, wenn sich die Kosten des Unternehmens insgesamt nicht erhöht hätten. Zum anderen ist das Unternehmen auch hier berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisreduzierung vorzunehmen.


Preisanpassungsklauseln müssen klar und verständlich sein
Rips erklärt dazu weiter: „Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind konsequent. Bereits in der Vergangenheit haben die Karlsruher Richter wiederholt entschieden, dass Preisanpassungsklauseln, die nicht hinreichend klar und verständlich sind und den Verbraucher deshalb unangemessen benachteiligen, unwirksam sind (BGH VIII ZR 274/06).

Von einer Senkung der Gaspreise sei nie die Rede gewesen
Auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (KZR 2/07) habe schon Preisänderungsklauseln der Gasversorger für Sondervertragskunden kritisiert und die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt. In allen Fällen ging es darum, dass sich die Gasversorger das Recht einräumten, die Preise regelmäßig anzuheben, aber von einer Verpflichtung, die Preise zu senken, sei nie die Rede gewesen. Während steigende Ölpreise immer als Argument für Preisanhebungen der Gasversorger herhalten müssen, führt die gegenteilige Entwicklung bei Weitem nicht zu so rasanten Preissenkungen.

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