Die Kosten für die Prüfung der Elektroanlage können auf die Mieter umgelegt werden.
Zwei Gerichtsentscheidungen des Bundesgerichtshofes beschäftigten sich mit der Betriebskostenabrechnung. Zunächst stärkte der BGH (VIII ZR 1/06) die Informationsrechte der Mieter und erklärte, eine unvollständige Betriebskostenabrechnung sei unwirksam.
Der Vermieter müsse für jede einzelne Kostenposition in der Abrechnung die vollständigen Gesamtkosten angeben. Er dürfe nicht vorab Kostenanteile, zum Beispiel nicht umlagefähige Kosten, herausrechnen. Sind also von 25.000 Euro Hausmeisterkosten nur 10 000 Euro umlegbar, muss der Vermieter beide Zahlen in der Abrechnung nennen.
Es besteht eine Informationspflicht des Vermieters
Mieter müssen vollständig über die einzelnen Kosten informiert werden. Nur so haben sie die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Vermieterforderung zu prüfen. Eine Fehlerkorrektur, so der BGH, sei nur während der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist möglich. Nach Ablauf der Frist kann nicht mehr korrigiert werden, der Mieter muss keine Nachzahlungen leisten.
Betriebskosten werden weiter ausgedehnt
Weniger positiv ist die zweite Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 123/06), mit der der Betriebskostenbegriff weiter ausgedehnt wird. Auch die Kosten der Prüfung von Elektroanlagen sind danach umlagefähig. Vorausgesetzt, sie werden als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag aufgeführt. Der BGH erklärte, der Vermieter müsse die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln zahlen. Die turnusmäßige Prüfung der Betriebssicherheit führe zwar mittelbar zu einer Reduzierung der Instandhaltungskosten, sie sei aber nicht der Mängelbeseitigung zuzuordnen.
Deshalb seien Kosten der Überprüfung von Elektroanlagen keine Instandsetzung- und Instandhaltungskosten, sondern umlagefähige Betriebskosten.