Rechnet der Vermieter über die Betriebskosten ab, dürfen in der Position Hausmeister/Hauswart keine Kosten für Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten enthalten sein. Das bestätigte der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal in seiner jüngsten Entscheidung (BGH VIII ZR 27/07).
Gleichzeitig formulierten die Karlsruher Richter aber eindeutige Vorgaben für die Abrechnung der Betriebskostenposition Hausmeister/Hauswart. Danach muss der Vermieter die Hauswartskosten differenziert nach umlagefähigen Hauswartstätigkeiten und nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aufschlüsseln.
Nicht umlagefähige Betriebskosten müssen rausgerechnet werden
Die nicht umlagefähigen Kosten müssen aus den Hauswartskosten herausgerechnet werden. Ein pauschaler Abzug in Höhe von zum Beispiel zehn Prozent für nicht umlagefähige Arbeiten und Kosten ist unzulässig. Das gilt zumindest dann, wenn der Mieter die Höhe des Pauschal-Abzuges bezweifelt. Tatsächlich gehört die Position Hausmeister zu den umstrittensten Kosten in der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Grund hierfür ist, dass neben den klassischen Hauswartsaufgaben, wie Prüf- und Wartungsarbeiten, Gartenpflege oder Hausreinigung, der Hausmeister oft noch kleine Reparaturen durchführt, Ausbesserungen macht oder Interessenten die Wohnung zeigt.
Für solche Aufgaben muss der Mieter aber nach dem Gesetz nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung.