Erdgeschossmieter müssen sich tatsächlich an den Aufzugskosten beteiligen, bestätigte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 103/06). Vermieter dürfen die Kosten für den Betrieb eines Aufzuges bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses umlegen.
Die langjährige Streitfrage, ob der Erdgeschossmieter an diesen Kosten zu beteiligen ist, entschied das höchste deutsche Zivilgericht jetzt endgültig zu Lasten des in Parterre wohnenden Mieters.
Nur im sozialen Wohnungsbau ist eine Ausnahme erlaubt
Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der den Fahrstuhl nutzt oder theoretisch überhaupt nutzen kann. Auch wenn der Erdgeschossmieter mit dem Aufzug weder Keller noch Dachboden erreichen kann, muss er anteilige Kosten zahlen. Ausnahmen, wie im Sozialen Wohnungsbau, wo der Erdgeschossmieter vertraglich von der Kostenumlage ausgenommen werden kann, lässt der Bundesgerichtshof für preisfreie Wohnungen nicht zu.
Allzu gerechte Betriebskosten wären zu kompliziert
Auch eine unangemessene Benachteiligung der ebenerdig Wohnenden sieht der Bundesgerichtshof nicht. Es gäbe zahlreiche Betriebskostenpositionen, die von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht würden. Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierte Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen der Abrechnung zur Folge.
Des einen Leid, des anderen Freud. Während Erdgeschossmieter jetzt mit zusätzlichen Aufzugskosten rechnen müssen, werden die übrigen Mieter im Haus anteilig entlastet. Ihr Kostenanteil für die Position Aufzug verringert sich, wenn eine Partei zusätzlich bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist. Oder erhöht sich zumindest nicht, wenn keine Partei herausgenommen wird.