ImmoblilienScout24 In Immobilien die Nr. 1

Zum Inhalt springen

Immobilienwelten
Navigation
Sie sind hier: WohnenUmzugMietkaution

Mietkaution - Ärger beim Auszug vermeiden!

Gehen Sie bei der Wohnungsübergabe so vor, dass Ihnen nicht die Mietkaution verloren gehen kann. Führen Sie bei der Abnahme mit dem Vermieter oder seinem Vertreter Protokoll und erfüllen Sie Ihre vertraglichen Pflichten vor der Übergabe.
Fest steht: Mängel, die nicht protokolliert wurden, gehen zu Lasten des Vermieters.

Der Zustand der Wohnung beim Auszug:

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ist es wichtig im Vorfeld zu klären, welchen Zustand Sie wiederherzustellen haben. Dies ist meistens im Mietvertrag geregelt. Haben Sie diese vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, folgt die Wohnungsübergabe mit Ihrem Vermieter. Um dabei und danach Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen den Parteien zu vermeiden, ist ein Übergabeprotokoll zu führen.

Das Protokoll bei der Übergabe:

Zur Übergabe der Mietwohnung beim Auszug sollten Sie unbedingt ein Protokoll führen. Wenn dies nicht ohnehin vom Vermieter vorgesehen ist, sollten Sie eines anfertigen. Wichtig ist, dass nur ein Übergabeprotokoll geführt und unterzeichnet wird und nicht jede Partei ihr eigenes Protokoll führt. Streitfragen müssen an Ort und Stelle geklärt und gegebenenfalls im Protokoll festgehalten werden.
Nachdem die Wohnung übergeben wurde und eventuelle Mängel im Übergabeprotokoll festgehalten worden sind, wird dieses von Ihnen und vom Vermieter unterzeichnet. Eine Kopie verbleibt bei Ihnen.
Sinn dieses Übergabeprotokolls ist es, den Zustand einer Wohnung beweissicher festzuhalten. Dies hat bei eventuellen späteren Forderungen des Vermieters enormes Gewicht.


Die Forderungen des Vermieters

Berechtigte Forderungen:

Hatte der Vermieter berechtigte Mängel festgestellt und diese auch im Protokoll angegeben, so müssen Sie diese entweder beseitigen oder der Vermieter kann die Mangelbeseitigung auf Rechnug Ihrer Mietkaution beseitigen lassen. Was danach von der Mietkaution übrig bleibt, muss er Ihnen zurückerstatten.

Unberechtigte Forderungen:

Findet der Vermieter nach der Übergabe Mängel, die er bei der Übergabe nicht sah oder sehen konnte und auch nicht protokolliert hat, kann er diese nicht mehr geltend machen. Ein Mieter ist immer nur für die Schäden verantwortlich zu machen, die im gemeinsamen Übergabeprotokoll benannt sind.
Unzulässig ist es von einem Vermieter, im Fall nachträglich bemerkter Mängel, die Mietkaution ganz oder teilweise einzubehalten. Hier dient Ihnen das Übergabeprotokoll als Absicherung. Dazu liegen die Urteile des Amtsgerichts Pforzheim (Az. 6 C 105/04) und des Landgerichts Braunschweig (AZ: 6 S 175/94) vor.