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Mietkaution - die wichtigsten Regelungen

Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Zwangsläufig muss jedoch kein Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung oder ein Haus eine Mietkaution zahlen. Diese muss vom Vermieter gewollt sein und im Mietvertrag gesondert vereinbart werden.

Wie sollte die Mietkaution hinterlegt werden?

Am häufigsten kommt die sogenannte Barkaution vor. Dabei überreicht der Mieter den Betrag der vereinbarten Mietkaution in bar an den Vermieter oder überweist den Betrag auf das Konto des Vermieters. Einem Mieter steht es zu, die Mietkaution in drei gleichhohen Monatsraten zahlen dies ist unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Erst mit Beginn des Mietverhältnisses wird die erste Teilzahlung der Mietkaution fällig. Andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber ausdrücklich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Üblich ist neben der Barkaution die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch des Mieters mit der Mietkaution, welches dem Vermieter dann verpfändet wird oder eine Bankbürgschaft.

Was passiert mit der Mietkaution?

Ein Vermieter muss die ihm übergebene Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Laut Gesetz er ist dazu verpflichtet, die ihm übergebene Mietkaution zu verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Anfallende Zinsen stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Der Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzuzahlen, wenn der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, wie ein längeres Zurückbehalten, sind nicht zulässig. Übersteigt die Mietkaution den Betrag von drei Monatsmieten, wird die diesbezügliche Vereinbarung unzulässig, da sie die zulässige Kautionssumme übersteigt. In einem solchen Fall kann der Mieter den zuviel geleisteten Betrag zurückverlangen.

Welche Probleme können auftreten?

Gelegentlich können Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Gegenansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzinses, Nebenkosten oder etwaiger Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann. Bei einem Vermieterwechsel sollte der Mieter unmittelbar nach dem Eigentümerwechsel den neuen Vermieter fragen, ob er die Kautionssumme erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie den alten Vermieter auffordern, die Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen.