Folgende Grundsätze gelten für Mietverträge:
Befristeter Mietvertrag
Ein befristeter Mietvertrag ist ein schriftlicher Mietvertrag, meist Formularmietvertrag, in dem das Vertragsende und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen.
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Unbefristeter Mietvertrag
Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, sie können ihn aber ohne Begründung kündigen. Informieren Sie sich in unserer Rubrik Kündigung über rechtliche Details.
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Staffelmietvertrag
Der Staffelmietvertrag ist ein schriftlicher Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt werden. Die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag müssen im Vertrag stehen.
Staffelmietverträge werden normalerweise als Zeitmietverträge vereinbart. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Vermieter nicht kündigen. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Er darf erstmals zum Ablauf des vierten Jahres kündigen; danach immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
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Indexmietvertrag
Die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen schneller als die Mietpreise. Viele Vermieter legen Mietern deshalb bei der Neuvermietung einer Wohnung einen so genannten Indexmietvertrag vor. Maßstab für die Entwicklung der Miete ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.
Voraussetzung für eine Anhebung der Miete ist, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist. Erforderlich ist daneben, dass der Vermieter in seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung den alten und den aktuellen Preisindex angibt. Die Differenz muss er in Prozente umrechnen und daraus die neue Miete oder den Mieterhöhungsbetrag errechnen.
Ist ein Indexmietvertrag vereinbart, kann der Vermieter während der Mietzeit keine sonstigen Mieterhöhungen, zum Beispiel auf die ortsübliche Vergleichsmiete, fordern. Auch Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen sind nicht möglich. Einzige Ausnahme: Mieterhöhungen aufgrund von baulichen Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.