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Videoüberwachung nur in Ausnahmefällen erlaubt

Wenn der Vermieter im Hauseingangsbereich Kameras oder eine Videoüberwachungsanlage installiert, ist das normalerweise unzulässig. Jeder Hausbewohner, aber auch jeder Besucher, muss sich kontrolliert fühlen. Deshalb wertet der Deutsche Mieterbund (DMB) derartige Überwachungen auch als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter.

Mit Kameras und Videoüberwachung kann nicht nur festgehalten werden, wie oft und in welcher Begleitung der Mieter das Haus betritt, sondern auch, in welcher Stimmungslage und mit welchem Gesichtsausdruck. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, ob der Vermieter anhand der Videobilder tatsächlich eine Kontrolle durchführt. Es reicht aus, dass der Eindruck erweckt wird, das Kommen und Gehen im Haus werde überwacht. Ebenfalls keine Rolle spielt es, ob und wie lange die Bilder aufgezeichnet werden.

Allenfalls in Ausnahmefällen kann eine Überwachung per Kamera oder Video zulässig sein. Dann muss der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass Angriffe auf seine Person oder auf Mitbewohner bevorstehen oder zu befürchten sind. Pauschale Hinweise auf Kriminalität und Vandalismus reichen nicht aus. Wird eine Kamera- oder Videoüberwachung durchgeführt, müssen die Bewohner des Hauses informiert werden. Heimliche Videoüberwachungen, so der Mieterbund, sind unzulässig.

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