Am 1. Januar 2009 trat das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Rund 800.000 Haushalte erhielten zusätzlich 520 Millionen Euro und etwa 200.000 Haushalte das erste Mal diesen staatlichen Zuschuss zum Wohnen.
Die wichtigsten Änderungen und Regelungen
Die unterschiedlichen Baualtersklassen für die Berechnung der im Wohngeldrecht maßgeblichen Höchstbeträge fallen weg. Bisher galt: Je älter das Haus war und je weniger Komfort es hatte, desto niedriger lagen die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete mit Wohngeld bezuschusst wurde. Seit 2009 gibt es nur noch eine Baualtersklasse. Konsequenz ist, dass mit höheren Beträgen bei der zu berücksichtigenden Miete gerechnet werden kann. Profitieren werden vor allem Mieter in älteren Gebäuden.
Die bisherigen Höchstbeträge wurden um 10 Prozent angehoben. Das brachte Verbesserungen mit sich, vor allem für Mieter, deren tatsächlich gezahlte Miete über den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen lag.
Es gibt insgesamt höheres Wohngeld. Die Tabellenwerte, das heißt die Auszahlungsbeträge selbst, wurden um rund 8 Prozent angehoben. Hiervon profitieren alle Wohngeldempfänger.
Zum ersten Mal wurden Heizkosten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Je nach Haushaltsgröße werden Pauschalbeträge zur Miete, die für die Wohngeldhöhe maßgeblich ist, hinzugerechnet. Bei Einpersonenhaushalten sind es 24 Euro, bei Zweipersonenhaushalten 31 Euro und für jedes weitere Familienmitglied 6 Euro zusätzlich im Monat.
Auch die Mietenstufen, die zur Errechnung der Höchstbeträge wichtig sind, ändern sich zum Teil. In mehr als 180 Städten und Kreisen gilt seit 2009 eine höhere Mietenstufe. In rund 470 Städten gilt eine niedrigere. In weit über 1.000 Fällen blieb alles beim Alten.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Rechtsanspruch und Antragstellung
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Auf Ihren Wohngeldantrag erteilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid.
Wie lange wird Wohngeld gezahlt?
Erfüllen Sie die Bedingungen, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten aktuellen Wohngeldregelungen auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
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