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Sozialwohnungen; Wohnungsbau, sozialer; Wohnberechtigungsschein

Bei der klassischen Sozialwohnung, sogenannter I. Förderweg, gibt es Preis- und Belegungsbindungen. Der Vermieter darf hier nicht die ortsübliche Vergleichsmiete fordern, sondern nur die sogenannte Kostenmiete. Das ist die Miete, die er braucht, um seine Kosten - laufenden Aufwendungen - zu decken. Wer eine derartige Wohnung beziehen will, braucht einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Die Kommune stellt den WBS aus, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
Bei Ein-Personenhaushalten: 12.000 EUR, bei Zwei-Personenhaushalten: 18.000 EUR, für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied 4.000 EUR mehr.

Anders bei Sozialwohnungen, für die der II. Förderweg gilt, mit geringeren staatlichen Zuschüssen. Hier liegen die Einkommensgrenzen um 60 Prozent höher.

Bei der sogenannten vereinbarten Förderung ist der Vermieter nicht an die Kostenmiete gebunden. Wer eine solche Wohnung beziehen will, braucht keinen WBS. Die Gegenleistung des Vermieters für den staatlichen Zuschuss wird ausgehandelt und ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Länder legen fest, ob und wenn ja, welche Einkommensgrenzen zu beachten sind, wie hoch die Miete ist, und welche Erhöhungen zulässig sind.

Auch die einkommensorientierte Förderung ist eine Form der vereinbarten Förderung. Der Vermieter erhält hier eine Grundförderung, die von den einzelnen Bundesländern festgelegt wird. Er verpflichtet sich, Belegungsbindungen zu übernehmen und die vertraglich vereinbarten Regelungen zur Miethöhe einzuhalten. Neben der relativ niedrigen Grundförderung wird dem Vermieter eine Zusatzförderung gezahlt. Die richtet sich nach dem Einkommen des Mieters. Je höher dessen Einkommen, desto geringer die Förderung desto höher die Miete.