Der Maklervertrag mit dem wohnungssuchenden Mieter ist auch dann wirksam, wenn sich herausstellt, dass der Makler die Wohnung angeboten hat, ohne vom Eigentümer hierzu beauftragt worden zu sein. Das bedeutet, so die Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 113/02), der Makler kann auch die Provision vom Mieter verlangen. Vorausgesetzt, es ist zum Abschluss des Mietvertrages tatsächlich gekommen.
Zwar bestimmt das Wohnungsvermittlungsgesetz in Paragraph 6, dass ein Wohnungsvermittler nur Wohnräume anbieten darf, wenn er hierzu den Auftrag eines Vermieters oder eines sonstigen Berechtigten erhalten hat. Ein Verstoß gegen dieses Gesetzesverbot führt aber nicht, so der Bundesgerichtshof, unbedingt dazu, dass der Vertrag zwischen Makler und Wohnungssuchendem auch unwirksam oder nichtig ist. Die Regelung des Wohnungsvermittlungsgesetzes soll - so das Gericht - unterbinden, dass Makler Wohnungen anbieten, von denen sie zufällig durch Dritte erfahren oder die sie aus Anzeigen in Zeitungen entnommen haben, ohne dass sie von den Berechtigten einen entsprechenden Auftrag haben. Dadurch sollen den Wohnungssuchenden Zeit und Kosten für vergebliche Besichtigungen von Wohnungen erspart werden.
Kommt es aber aufgrund der Maklertätigkeit letztlich doch zum Abschluss eines Mietvertrages, hat sich diese Gefahr für den Mieter nicht verwirklicht.
Im Übrigen: War die Besichtigung der Wohnung erfolglos, könne der Makler ohnehin keine Maklervergütung und Provision verlangen.
Konsequenz: Der Gesetzesverstoß des Maklers, der ohne Auftrag gearbeitet hat, kann nur mit einem Bußgeld geahndet werden in Höhe von bis zu 2.500 Euro. Die Provision in Höhe von bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer kann der Makler dagegen "einstreichen" und behalten. Voraussetzung nur, es ist zu einem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter gekommen.
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