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Mängel; Mietminderung; Wohnungsmängel

Eine Mietminderung ist nicht möglich, wenn der Mangel durch eigenes Verschulden des Mieters verursacht oder der Mangel festgestellt, aber die Miete trotzdem ungekürzt und ohne Mängelanzeige vom Mieter weitergezahlt wurde. Außerdem besteht kein Anspruch auf Minderung der Miete, wenn die Beeinträchtigung der Wohnung nur geringfügig ist oder wenn dem Mieter der Mangel bei Vertragsabschluss bereits bekannt war.

Solange ein Mangel vorliegt, kann die Miete gemindert werden. Dieses Recht auf Mietzinsminderung steht dem Mieter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu. Der Mieter muss dabei den Vermieter lediglich über den konkreten Mangel informieren; die Mietzinsminderung tritt dann automatisch ein.

Mieter haben künftig mehr Rechte beim Vorgehen gegen Wohnungsmängel

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied in einem Grundsatzurteil, dass eine Mietminderung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn ein Wohnungsmangel dem Vermieter erst mehr als sechs Monate nach dem Einzug gemeldet wird. Nach bisheriger Rechtsprechung verwirkten Mieter ihr Recht auf Kürzung, wenn sie trotz des Mangels über Monate weiter die volle Miete bezahlten. Es müsse allerdings künftig im Einzelfall geprüft werden, ob ein Mieter nicht sein Minderungsrecht "durch stillschweigenden Verzicht oder durch Verwirkung verloren" habe, wenn er etwa den Mangel erst mehrere Jahre nach dem Einzug anzeigt, heißt es in dem Urteil. Die erweiterten Minderungsrechte gelten dem BGH zufolge rückwirkend seit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001. (AZ: VIII ZR 274/02)


Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung. Je größer diese ausfällt, desto höher ist die Mietminderung. Sie kann so von 10 Prozent für Ungezieferbefall über 50 Prozent für den wiederholten Ausfall der Heizung über einen längeren Zeitraum bis zu 100 Prozent bei Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Umbaus betragen. Ausschlaggebend für die Mietminderung ist grundsätzlich die Nettomiete.

In jedem Fall sollte sich der Mieter vor einer Mietminderung rechtlich über das weitere Vorgehen und die Hühe der Mietminderung beraten lassen.

Befürchtungen, der Vermieter könne dem Mieter aufgrund einer Mietminderung kündigen, sind unbegründet. Liegen ein nachvollziehbarer Mangel und eine dem Anlass angemessene Mietminderung vor, entsteht dem Mieter kein Nachteil.

Ist ihm durch den Mangel ein weiterer Schaden entstanden, kann er dafür prinzipiell vom Vermieter auch Schadensersatz verlangen.

Ein Mangel kann auch vom Mieter selbst beseitigt werden, wobei die entstandenen Kosten dem Vermieter anschließend in Rechnung gestellt werden können. Der Vermieter muss nach der ersten Mängelanzeige jedoch zuvor schriftlich unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel aufgefordert worden sein. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst vornehmen.

In besonders schweren Fällen hat der Mieter auch das Recht, das Mietverhältnis aufgrund von Mängeln fristlos zu kündigen. Hierzu zählen z.B. ständige nächtliche Ruhestörungen durch lautstarke Auseinandersetzungen der Nachbarn oder gesundheitliche Gefährdungen. Auch hier sollte jedoch zunächst in jedem individuellen Fall rechtlicher Rat eingeholt werden.