
Meistens ist die Hausordnung schon Bestandteil des Mietvertrages. In diesem Fall kann sie vom Vermieter nicht einseitig geändert werden. Das ist nur mit Einverständnis aller Mieter möglich.
Ist die Hausordnung dagegen nicht von Anfang an Bestandteil des Mietvertrages, kann der Vermieter auch einseitig eine Hausordnung aufstellen. Die hier getroffenen Regelungen sind jedoch nur insoweit zulässig, als sie das Zusammenleben der Mieter im Haus organisieren, zum Beispiel Benutzungszeiten für Gemeinschaftsräume regeln oder eine Einteilung für die Treppenhausreinigung festlegen.
In einer solchen Hausordnung dürfen aber keine zusätzlichen, im Mietvertrag nicht genannten Pflichten für die Mieter begründet werden. Steht im Mietvertrag nichts davon, dass Mieter das Treppenhaus reinigen müssen, kann eine solche Regelung nicht in einer nachträglich vom Vermieter erlassenen Hausordnung gegen den Willen der Mieter getroffen werden.

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