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Eheähnliche Lebensgemeinschaft; Ehegatte; Lebenspartner - Mietvertrag

Mit der seit dem 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform wurde das Mietrecht formal vereinfacht: Die bisher in zahlreiche Gesetze "verstreuten" mietrechtlichen Regelungen werden nun im Bürgerlichen Gesetzbuch zentral zusammengefasst. Die einzelnen Paragraphen werden kürzer werden als bisher, die Sprache wird moderner, und überholte Regelungen werden ersatzlos gestrichen.

Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen:

Eintrittsrecht des Partners in den Mietvertrag:

Stirbt derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, kann sein Ehegatte nach dem geltenden Gesetz in den Mietvertrag eintreten. Lebt der Verstorbene in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, kann sein Lebensgefährte nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls in den Mietvertrag eintreten. Nach dem neuen Mietrecht könnte auch der Lebensgefährte einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in das Mietverhältnis eintreten.