Keine Kaution ohne Quittung! Heben Sie diese und den Bankbeleg zusammen mit dem Mietvertrag gut auf.
Die Kaution dient dem Vermieter zur Absicherung für den Fall, dass der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. Sie muss jedoch im Mietvertrag gesondert vereinbart sein - es gibt also keinesfalls einen Automatismus, nachdem immer bei Abschluss eines Mietvertrages eine Kaution fällig würde.
Wie hinterlegen Sie die Kaution?
Am häufigsten ist die sogenannte Barkaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter den vereinbarten Kautionsbetrag an den Vermieter. Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Die erste Teilleistung wird erst zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber zwischen Mieter und Vermieter extra vereinbart werden. Denkbar ist eine Bankbürgschaft, die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch des Mieters mit dem Kautionsbetrag, das dem Vermieter dann verpfändet wird.
Wie muss die Kaution aufbewahrt werden?
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist zudem laut Gesetz verpflichtet, die Kaution zu verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen den Wert der Sicherheit. Sie stehen in voller Höhe dem Mieter zu.
Rückzahlung der Kaution
Der Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzuzahlen, wenn der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Dies kann gegebenenfalls bereits beim Auszug passieren.
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, wie ein längeres Zurückbehalten, sind nicht zulässig. Übersteigt die Mietkaution den Betrag von drei Monatsmieten, wird die diesbezügliche Vereinbarung unzulässig. In einem solchen Fall kann der Mieter den zuviel geleisteten Betrag zurückverlangen.
Gelegentlich können Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Gegenansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzinses, Nebenkosten oder etwaiger Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann.
Dürfen Mieter die Mietkaution "abwohnen"?
Mieter greifen gelegentlich zu dem "Trick", die letzten drei Monate der Mietzeit keine Miete mehr zu zahlen, das heißt also, sie versuchen, ihren Rückforderungsanspruch mit dem Anspruch des Vermieter auf Zahlung der Miete zu verrechnen. Das ist unzulässig, wie auch das Amtsgericht Dortmund entschied: "Entgegen einer weit verbreiteten, rechtsirrigen Auffassung bei Mietern ist ein Abwohnen der Mietkaution in den letzten Monaten eines Mietvertrages nicht möglich. Dem Mieter steht zu diesem Zeitpunkt noch gar kein fälliger Gegenanspruch gegenüber dem Vermieter zu, mit dem er aufrechnen könnte."