Wird innerhalb der Familie Hilfe benötigt, sind Eltern, Geschwister oder andere Verwandte schnell zur Stelle. Doch Vorsicht ist geboten: Passiert bei der "Familienhilfe" ein Unfall, kann es sein, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht leisten muss.
Kommt es beim Hausbau zu einem Unfall, kommt die gesetzliche Unfallversicherung u. U. aufgrund von familiärer Hilfe nicht dafür auf. (©iStockphoto.com/agmit)
Objektives arbeitnehmerähnliches Verhalten erforderlich
Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls ein Beschäftigungs-verhältnis oder zumindest eine arbeitnehmer-ähnliche Tätigkeit ausgeübt worden ist. Es ist ausreichend, dass die Tätigkeit ernsthaft ausgeführt wird, einem fremden Unternehmen dient und auch von anderen Personen verrichtet werden könnte, sodass Ähnlichkeit zu einem Beschäftigungsverhältnis besteht. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die Zahlung eines Entgelts an.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger, von Beruf Maurer, seinem Sohn beim Hausbau geholfen. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Tätigkeit des Klägers jedoch nicht eindeutig als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden, denn es bestand weder ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem Unternehmen noch eine Eingliederung in dessen Betrieb. Auch war der Vater gegenüber seinem Sohn nicht weisungsgebunden, im Gegenteil: Als Fachmann erteilte er seinem Sohn und anderen Mithelfern sogar fachliche Anweisungen. Zudem konnte er frei über das Wann, Wo und Wie seiner Tätigkeit entscheiden. Eine unternehmerähnliche Tätigkeit scheidet ebenfalls mangels des zu tragenden unternehmerischen Risikos und einer gewissen Plan- und Regelmäßigkeit aus.
Vorliegend war der Kläger vielmehr im Rahmen verwandtschaftlicher Hilfe tätig geworden, weshalb eher eine Gefälligkeitshandlung vorliegt. Gerade aus dem Eltern-Kind-Verhältnis erwächst in der Regel eine gewisse Hilfsbereitschaft. Und je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, desto eher ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern um eine reine Gefälligkeit handelt.
![]()
Bei familiärer Hilfe besteht u. U. kein gesetzlicher Versicherungsschutz für „Arbeitsunfälle“. Insofern ist es ratsam, für die Dauer der Hilfstätigkeit eine freiwillige oder private Unfallversicherung abzuschließen.
Aufgrund der unvorhersehbaren und schnellen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtssprechung kann weder die ImmobilienScout24 GmbH noch die anwalt.de services AG eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von anwalt.de gelieferten Inhalte übernehmen.