
Nürnberg, 03.08.2010 - Feuchtigkeit ist in vielen Mietwohnungen ein Ärgernis, das aber nicht nur den Komfort einschränkt, sondern auch zu ernsthaften Gesundheitsschäden führen kann. Daher liegt es nicht nur im Interesse des Vermieters, Feuchtigkeitsschäden schnellstmöglich zu beseitigen, bevor die Bausubstanz nachhaltig geschädigt wird, sondern auch in der Pflicht des Mieters, den Eigentümer darauf hinzuweisen.
Aber wer haftet für Feuchtigkeitsschäden? In vielen Fällen versuchen die Vermieter, die Schuld für Schimmel an den Wänden auf den Mieter abzuwälzen - doch das ist nur in wenigen Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Schimmel schränkt nicht nur den Wohnkomfort ein, sondern kann auch gesundheitliche Schäden verursachen.
Grundsätzlich muss der Mieter seinen Beitrag dazu leisten, dass die Wohnung täglich durchlüftet wird. Hierfür ist es nicht ausreichend, die Fenster nur in Kipp-Position zu stellen, sondern es sollte pro Tag mindestens für fünf Minuten Durchzug in der Wohnung herrschen - in der kalten Jahreszeit entsprechend kürzer. Wichtig ist, dass eine kräftige Luftzirkulation entsteht, durch welche die Raumluft ausgetauscht wird - das bestätigte das Amtsgericht Hannover im Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Paar, das die Fenster mit dicken Gardinen zur Wärmeerhaltung verhängt hatte und nur dahinter die Fenster in Kippstellung gebracht hatte. Die Folge war ein Feuchtigkeitsstau, der sich durch Kondenswasserbildung an den Fenstern und Schimmel in den Räumen auswirkte. Das Amtsgericht Hannover teilte mit, dass diese unübliche Form der Belüftung nicht ausreichend sei und erklärte, dass das Paar die Schäden an der Wohnung verschuldet habe. Somit sei die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters rechtens und gab der Räumungsklage statt (Az.: 565 C 15388/04).
Lüftet der Mieter allerdings ordnungsgemäß, unterliegt der Vermieter einer Mängelbeseitigungspflicht. Der Mieter hat den Vermieter schriftlich auf den festgestellten Mangel aufmerksam zu machen und ihm eine angemessene Rückmeldungspflicht zu setzen - in der Regel sollte binnen 14 Tagen eine Antwort seitens des Vermieters erfolgen. Erfolgt dies nicht, sollte nochmals eine schriftliche Aufforderung unter Fristsetzung an den Vermieter erfolgen, in der auch darauf hingewiesen wird, dass der Mieter bei Nichtbeseitigung der Mängel zur Mietminderung berechtigt ist.
Liegt allerdings eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vor, steht dem Mieter ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu - das er im Interesse seiner Gesundheit berücksichtigen sollte.
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Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung durch falsche Lüftung liegen im Verantwortungsbereich des Mieters und können mitunter zur fristlosen Kündigung führen. Ist die Lüftung seitens der Mieter ordnungsgemäß durchgeführt worden, hat der Vermieter die Mängelbeseitungspflicht!
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