Handwerkerleistungen können unter bestimmten Vorraussetzung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden
Nürnberg, 20.10.2010 - Wer mit dem Gedanken spielt, seine Wohnung zu renovieren, der sollte sich überlegen, ob es sich nicht lohnt, einen Handwerker zu beauftragen, anstatt selbst Hand anzulegen. Denn die Kosten für die Dienste eines Handwerkerunternehmens können im Zusammenhang mit einer Wohnung bis zu einem gewissen Höchstbetrag anteilig bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Bohren, Streichen und Hämmern: Für Handwerkerdienste können die Kosten bis zu 1200 Euro bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. (©iStockphoto.com)
Handwerkerdienste im Inland
Gesetzliche Grundlage für den Steuervorteil ist § 35a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung ist, dass die Handwerkerdienste der Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung von Wohnungen dienen und im Inland erbracht werden. Wer mehrere Wohnungen nutzt, kann den Vorteil einmal pro Veranlagungsjahr geltend machen.
Abzugsfähige Höchstbeträge
Mit einer Reform im Jahr 2008 wurden die Höchstbeträge gemäß § 35a EStG von ursprünglich 600 Euro auf 1200 Euro verdoppelt. Der erhöhte Höchstbetrag in Höhe von 1200 Euro gilt für Handwerkerleistungen für die Wohnung ab dem Jahr 2009. Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandhaltungsleistungen von Handwerksunternehmen aus dem Jahr 2008 können nur bis zum alten maximalen Höchstbetrag von 600 Euro geltend gemacht werden. Das hat beispielsweise das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 26.01.2010, Az.: 3 K 2002/09 bestätigt.
Sonderregeln für Ehegatten
Ehegatten, die gemeinsam zur Steuer veranlagt werden und zwei Wohnungen gemeinsam nutzen, können Handwerkerkosten nur einmal bis zum gesetzlichen Maximalbetrag bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof bestätigt und dies damit begründet, dass Alleinstehende, die gemeinsam zwei Wohnungen nutzen, den Steuervorteil ebenfalls nur ein Mal geltend machen können (BFH, Urteil v. 29.07.2010, Az.: VI R 60/09).
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Man sollte unbedingt darauf achten, dass man vom Handwerker eine ordnungsgemäße Rechnung erhält und ihm das Entgelt per Überweisung zukommen lässt. Barzahlungen erkennt das Finanzamt hier nicht als ausreichenden Beleg an.
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