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Pfusch am Bau: Wie vorgehen?

Nürnberg, 06.08.2010 - Egal ob Häuslebauer oder Wohnungseigentümer: Mangelhafte Handwerkerleistungen sind keine Seltenheit, und sie sind grundsätzlich ärgerlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um verpfuschte Maurerleistungen an einem Rohbau handelt oder um einen schlampigen Klempner, der nur eben die Spüle reparieren sollte: auf den Auftraggeber kommt zusätzlicher Aufwand und Stress zu. Was tun also, wenn Handwerker nur ungenügende oder gar keine Leistungen erbracht haben?

Dokumentation und Dialog

Ein Handwerker muss, bei mangelhafter Ausführung seiner Leistung, alle Kosten der Nachbesserung selbst tragen.

Zunächst sollten Handwerkerleistungen grundsätzlich im Anschluss geprüft und begutachtet werden. Wenn ein Mangel festgestellt wird, reicht es in vielen Fällen schon aus, den Handwerker darauf aufmerksam zu machen und ihn zur Nachbesserung aufzufordern. Wer gleich mit der juristischen Keule droht oder sofort versucht, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder gar einzubehalten, erreicht in der Regel weniger als mit dem Versuch des Dialogs.

Der Handwerker sollte zur gemeinsamen Begutachtung des Mangels hinzugezogen werden, um den Sachverhalt zu klären und eine Nachbesserung zu vereinbaren - selbstverständlich sollte die Abnahme einer mangelhaften Handwerkerleistung verweigert werden. Die Kosten hierfür muss bei mangelhafter Ausführung nach § 635 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Handwerker tragen - das beinhaltet auch zusätzliche Material-, Wege- und Transportkosten sowie den zusätzlichen Arbeitszeitaufwand. Das Recht zur Nachbesserung steht dem Handwerker aber auch grundsätzlich zu - verweigert der Auftraggeber dies oder mindert das Entgelt, besteht die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche zu verlieren.

Diese entfällt nur dann, wenn eine Nachbesserung technisch unmöglich oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Handwerker bereits nachhaltig gestört ist. Ist eine Nachbesserung nicht völlig unmöglich, sollte dem Handwerker zumindest die Möglichkeit für einen zweiten Versuch gegeben werden, um einen langen Zivilprozess zu vermeiden. Wenn aber alle Stricke reißen, empfiehlt es sich, den Rechtsweg zu gehen und den Handwerker in die Schadensersatzpflicht zu nehmen.

Merke!

Mangelhafte Handwerkerleistungen sollten nie abgenommen werden, sondern der Handwerker sollte zur Nachbesserung aufgefordert werden. Ist das nicht möglich, können Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Aufgrund der unvorhersehbaren und schnellen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtssprechung kann weder die ImmobilienScout24 GmbH noch die anwalt.de services AG eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von anwalt.de gelieferten Inhalte übernehmen.

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