
Seit 1. Juli 2008 wurde die Energieausweispflicht für Bestandsgebäude schrittweise eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Vermieter bzw. Verkäufer auf Nachfrage eines Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder Haus einen gültigen Energieausweis vorlegen können muss. In bestehenden Mietverhältnissen haben Mieter keinen Anspruch auf einen Energieausweis.
Die folgende Übersicht zeigt, seit wann die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gegenüber potenziellen Mietern oder Käufern besteht:
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seit 1. Juli 2008: |
für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 |
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für später errichtete Wohngebäude |
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für Nichtwohngebäude |
Für neuere Wohngebäude, die einen Bauantrag nach Februar 2002 haben, erhält der Eigentümer den Energiebedarfsausweis vom den jeweiligen Architekten, Bauingenieur oder Bauträger.
Bei Baudenkmäler besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung.

In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche ist zu beachten, dass der Energieausweis seit dem 1. Juli 2009 gut sichtbar aufgehängt werden muss.