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Energieausweispflicht für Nicht-Wohngebäude

Energieausweis für Nicht-Wohngebäude

Der Energieausweis ist nicht nur für Wohngebäude erforderlich. Seit dem 1. Juli 2009  verlangt der Gesetzgeber ein solches Ausweispapier auch für Nichtwohngebäude. Dazu gehören neben den klassischen Bürogebäuden auch Immobilien des Gastgewerbes wie auch des Einzelhandels. Immobilienbesitzer dürfen jedoch zwischen dem verbrauchsorientierten und dem bedarfsorientierten Energieausweis wählen. Wer ein solches Gebäude kaufen oder mieten möchte, hat das Recht sich einen Energieausweis vorlegen zu lassen. Der Besitzer muss dieser Forderung unverzüglich nachkommen.


Handelt es sich bei der Immobilie um ein öffentliches Gebäude wie ein Rathaus, eine Schule oder ein Verwaltungsgebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern, muss der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden. In erster sind die Kommunen davon betroffen, da Gebäude dieser Art in der Regel in ihren Zuständigkeitsbereich entfallen.


Der Energieausweis ist somit nicht nur ein wichtiger Bestandteil im privaten Wohnungsbau, sondern betrifft ebenso das Geschäft mit Nichtwohnimmobilien. In jedem Falle sorgt der Energieausweis für ein hohes Maß an Transparenz, wenn ein Gebäude, gekauft, gepachtet oder angemietet werden soll. Im Energieausweis wird der Verbrauch als Energieverbrauchskennwert bezeichnet. Dieser soll, ausgedrückt in Kilowattstunden je Quadratmeter den Verbrauch ausdrücken, damit sich potenzielle Bewerber einen objektiven Eindruck verschaffen können.

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