Um den Wohnkomfort in den eigenen vier Wänden noch zu erhöhen, greifen viele Hauseigentümer auf Fußbodenheizungen und mittlerweile wieder auf Kaminöfen zurück. Doch oftmals wünscht man sich mehr, als der Geldbeutel zulässt. Lässt die Heizleistung dann später zu wünschen übrig, so kann der Hauseigentümer nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz keine Gewährleistungsansprüche gegen den Installateur geltend machen, wenn der zuvor über die mangelhafte Heizleistung aufgeklärt hat.
Liegt der Fehler nicht im Verantwortungsbereich des Handwerkers, muss er dafür auch nicht geradestehen. ©fotolia.com/D. Ott
Ein Hauseigentümer wollte eine Fußbodenheizung in zwei Bädern und einem Teil seines Wohnzimmers verlegen lassen. Der mit der Installation beauftragte Handwerker informierte den Mann, dass der vorhandene Heizkessel hierfür zu klein sei und eine ausreichende Heizleistung wohl unmöglich wäre. Aus Kostengründen kaufte der Hauseigentümer jedoch keinen größeren Heizkessel, sondern ließ den alten Kessel nur erneuern und unter anderem die Ölpumpe austauschen. Als die Fußbodenheizung nicht warm wurde, machte der Mann im Rahmen der Mängelhaftung gerichtlich Ersatzansprüche geltend.
Das OLG wies jedoch einen Anspruch gemäß § 634 Nr. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurück. Zwar sei der Einbau der Heizung mangelhaft gewesen, da vor allem mit dem zu kleinen Heizkessel das Haus nicht ausreichend beheizt werden könne und zudem eine erhöhte Menge Öl verbraucht werde. Dadurch werden aber nur dann Mängelgewährleistungsansprüche ausgelöst, wenn der Hauseigentümer vor der Installation nicht ausreichend über die Folgen der vertraglich vereinbarten Leistung (Erneuerung des Heizkessels) aufgeklärt wurde. Vorliegend hat der Handwerker aber darauf hingewiesen, dass der Heizkessel zu klein sei, um die Räume ordentlich zu beheizen und für ausreichend Wohnqualität zu sorgen. Um Geld zu sparen, habe der Hauseigentümer trotz der Beratung den Kessel nur erneuern lassen und damit die geringe Heizleistung selbst zu verantworten. (Sandra Voigt/VOI)
(OLG Koblenz, Urteil v. 10.03.2011, Az.: 5 U 1113/10)
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Wurde der Hauseigentümer ausreichend darüber aufgeklärt, dass die von ihm verlangte Installation der Heizung zu einer ungünstigen Heizleistung führt, kann er später keine Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker geltend machen.
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