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Einbau einer Videoanlage in Klingeltableau eines Mehrfamilienhauses

In der heutigen Zeit gehört es in modernen Mehrfamilienhäusern regelmäßig dazu, dass das Klingeltableau ein sog. Videoauge enthält, um den Eingangsbereich nach Betätigung der Klingel eine Zeit lang zu überwachen.

Antrag auf nachträglichen Einbau abgelehnt

Einbau einer Videoanlage in Klingeltableau eines MehrfamilienhausesEin solches Videoauge gehört bei modernen Mehrfamilienhäusern immer öfter zur Standardausstattung. ©iStockphoto.com/acilo

Zwei Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft stellten im Rahmen einer Eigentümerversammlung den Antrag auf nachträglichen Einbau einer Videokamera in das Klingeltableau. Dieser Antrag wurde von der Eigentümerversammlung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung klagten die beiden Mitglieder vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg. Die Richter erklärten den Beschluss der Eigentümergemeinschaft für ungültig und verurteilten die Eigentümerversammlung, den Einbau einer Videoanlage zu genehmigen. Hiergegen legte die Eigentümerversammlung Berufung zum Landgericht (LG) Berlin ein. Die dortigen Richter änderten das Urteil des AG ab und wiesen die Klage ab. Hiergegen legten die Kläger Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein und bekamen Recht.

Genehmigungsfähigkeit einer Videoanlage

Die Nachrüstung einer Videoanlage in das Klingeltableau eines Mehrfamilienhauses ist zu genehmigen, wenn aus dem Einbau kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn

• die Übertragung des Videobildes nicht ohne vorheriges Klingeln möglich ist,

• die Nachlaufzeit der Aufnahme maximal eine Minute beträgt,

• die Anlage keine Möglichkeit biete, dauerhafte Aufzeichnungen zu tätigen.

Die hier zum Einbau vorgesehene Anlage erfüllt alle diese Voraussetzungen und ist daher zu genehmigen.

Einbau stellt bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar

Der hier geplante nachträgliche Einbau einer Videoanlage in das Klingeltableau stellt eine bauliche Veränderung dar und kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nur genehmigt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich, wenn die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Videoanlage darf eingebaut werden

Die Richter des BGH stellten in ihrem Urteil abschließend fest, dass der geplante Einbau der Videoanlage genehmigt werden muss, da keine Beeinträchtigungen davon ausgehen. (Gabriele Weintz/WEI)

(BGH, Urteil v. 08.04.2011, Az.: V ZR 210/10)

anwalt.de Tipp


Durch solche Videoanlagen erfolgt durch das Klingeln lediglich eine zeitlich begrenzte, aber keine dauerhafte Überwachung.

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