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Sicht- und Sonnenschutz auf Balkon und Terrasse

Der Sommer bietet einen guten Anlass, Balkon und Terrasse mit einem Sonnen- oder Sichtschutz auszustatten. Doch bevor man sich ans Werk macht, sollte man in vielen Fällen zuerst den Vermieter um Erlaubnis fragen. Bauliche Veränderungen dürfen vom Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden. Sogar Wohnungseigentümer müssen bei baulichen Veränderungen auf die anderen Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen, wenn zum Beispiel die Eigentümerversammlung Kriterien über das Erscheinungsbild der Hausfassade festgelegt hat.

Sicht- und Sonnenschutz auf Balkon und TerrasseAnders als bei einer Markise hat der Mieter bei einem Sonnenschirm freie Auswahl. ©iStockphoto.com/mbbirdy

Sichtschutz bis zur Brüstung

Seinen Balkon darf der Mieter zwar grundsätzlich so einrichten, wie er möchte. Er kann Tische, Stühle und auch Sonnenschirme ganz nach seinem Geschmack aufstellen. Doch es gibt Grenzen. Sichtschutzwände sind ohne Genehmigung des Vermieters nur bis zur Höhe der Balkonbrüstung erlaubt. Vorhänge auf dem Balkon sind aus diesem Grund in aller Regel nicht erlaubt. Das gilt erst recht, wenn mit den Vorhängen der gesamte Balkon verhüllt werden kann (Amtsgericht Münster, Urteil v. 18.07.2001, Az.: 48 C 2357/01).

Markisen mit Genehmigung

Und auch Markisen dürfen nicht einfach so installiert werden. Denn dabei handelt es sich um sog. bauliche Veränderungen. Im Gegensatz zu einem normalen Sonnenschirm mit mobilem Ständer lässt sich eine Markise nicht ohne Bohrungen am Mauerwerk installieren. Darüber hinaus kann eine Markise das Erscheinungsbild des Hauses maßgeblich verändern. Das ist jedoch nicht der freien Entscheidung des Mieters überlassen. Der Vermieter allein bestimmt über die Außenwirkung seiner Immobilie.

Harmonie des Hauses

Wer seinen Vermieter zuerst fragt, ist jedenfalls auf der sicheren Seite. Wegen der Markise kann der Vermieter als Wohnungseigentümer selbst Probleme mit den anderen Wohnungseigentümern der Immobilie bekommen. Denn es kann sein, dass alle Wohnungseigentümer einwilligen müssen. Ob eine Markise ausnahmsweise auch ohne Zustimmung zulässig ist, entscheidet das Gericht nach dem jeweiligen Einzelfall. Je unauffälliger eine Markise wirkt, umso eher ist sie tolerabel (Beschluss v. 02.02.2004, Az.: 3 W 251/03). (WEL)

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 02.02.2004, Az.: 3 W 251/03)

anwalt.de Tipp

Bauliche Veränderungen bedürfen stets der Zustimmung des Vermieters. Hierzu zählt jede fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbundene und dauerhafte Installation. Selbst wenn der Vermieter eine bauliche Veränderung genehmigt, muss er sie bei einem Auszug nicht übernehmen. Es gilt die Regel: Der Mieter hat Balkon und Terrasse so zu übergeben, wie er sie übernommen hat.

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Autor: WEL

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