Die Energiepreise steigen seit Jahren stetig an. Da kann man als Eigentümer oder Mieter einer Immobilie froh sein, wenn man eine alternative Heizmethode, beispielsweise einen Kaminofen, nutzen kann. Dabei ist es natürlich gut, wenn die Voraussetzungen wie ein Schornstein bereits gegeben sind und nur noch wieder voll funktionstüchtig gemacht werden müssen.
Ist ein funktionsfähiger Kamin vorhanden, kann in den meisten Fällen eine zusätzliche Heizquelle angeschlossen werden. ©iStockphoto.com/IndianSummer
Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 1999 auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, die Kamine, die sich immer zwischen zwei Reihenhäusern befanden und von beiden angrenzenden Parteien genutzt wurden, stillzulegen. Dazu wurden die Schornsteine fachmännisch verschlossen und die dazugehörigen Dachleitern abgerissen. Die späteren Kläger bauten im Jahre 2001 eigenmächtig den 25 cm in den Wohnraum hineinragenden Schornstein zurück und verfüllten diesen zumindest teilweise.
Auf einer Eigentümerversammlung im Jahre 2007 zeigten die späteren Beklagten und Nachbarn der Kläger Interesse daran, den Schornstein wieder in Betrieb zu nehmen. Daher wurden im Rahmen der Eigentümerversammlung mehrere Beschlüsse gefasst, unter anderem, dass die Schornsteine wieder zur Nutzung geöffnet werden sollten. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten seien von dem Eigentümer zu zahlen, der den Schornstein nutzt. Gegen diese Beschlüsse legten die Kläger zunächst Anfechtungsklage beim Amtsgericht ein und verloren. Auf Berufung zum Landgericht bekamen die Kläger Recht.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die Beschlüsse, die die Wiederherstellung der Schornsteine erlauben, zulässig sind. Sie sind der Meinung, dass die Wiederherstellung der Schornsteine zwar eine bauliche Veränderung darstellt, aber als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der qualifizierten Mehrheit nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschlossen werden konnte. Hier dient die Modernisierung, auch aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers, einer nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung. Sie ist darüber hinaus als sinnvolle Neuerung zu qualifizieren, denn es wird dadurch eine zusätzliche Heizquelle geschaffen. (Gabriele Weintz/WEI)
(BGH, Urteil v. 18.02.2011, V ZR 82/10)
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Die Wiederherstellung von stillgelegten Schornsteinen stellt eine – im Vergleich zum Anbau von Außenkaminen – kostengünstige Alternative dar, eine zusätzliche Heizquelle wie einen Kaminofen anzuschließen.
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