Bei einer Wohnungsmodernisierung zur Energieeinsparung muss der Mieter im Normalfall die Modernisierungsmaßnahmen dulden. Darüber hinaus darf der Vermieter dann gemäß § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Miete um bis zu 11 Prozent erhöhen. Diese Rechtslage führt immer wieder dazu, dass Mieter sich nach der energetischen Sanierung die Miete für ihre Wohnung nicht mehr leisten können. Darum sieht § 554 BGB Ausnahmen für Härtefälle vor.
Wärmedämmung: Nicht jede Modernisierung rechtfertigt eine Mieterhöhung. ©Fotolia.com/WestPic
Eine energetische Sanierung war kürzlich Gegenstand eines Prozesses vor dem Landgericht (LG) Freiburg. Ein Vermieter hatte eine Wohnung energetisch sanieren lassen und forderte deshalb von seinem Mieter monatlich 100 Euro mehr Miete. Bislang betrug die Monatsmiete für die Wohnung 515 Euro. Weil der Mieter lediglich ein Monatseinkommen von 850 Euro hatte, weigerte er sich, die Mieterhöhung zu zahlen. Der Vermieter zog deshalb vor das Amtsgericht Freiburg im Breisgau, das ihm Recht gab. Dagegen legte der Mieter Berufung ein und hatte beim Landgericht Erfolg.
Gemäß § 559 BGB setzt eine Mieterhöhung zunächst voraus, dass der Mieter verpflichtet ist, die baulichen Maßnahmen zu dulden. Denn für ihn stellt die Maßnahme eine Härte dar, die auch nicht im Interesse des Vermieters oder anderer Hausbewohner zu rechtfertigen ist. Die Richter bestätigten zwar, dass aufgrund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zweifellos eine Energieeinsparung erzielt wird, von der auch der Mieter profitiert. Das hatte ein Sachverständigengutachten zweifelsfrei ergeben. Allerdings stellt eine Monatsmiete von 615 Euro eine ganz erhebliche und kaum zu tragende finanzielle Belastung des Mieters dar. Es wäre sehr wahrscheinlich, dass er die Wohnung so nicht halten kann.
Auch die berechtigten Interessen des Vermieters rechtfertigen nach Meinung der Kammer kein anderes Ergebnis. Zudem hat er die Modernisierung durchgeführt, ohne die Rechtslage bezüglich der Duldungspflicht auf dem Klageweg gerichtlich klären zu lassen. Daher handelte der Vermieter bezüglich der Mieterhöhung in gewissem Sinn auf eigenes Risiko, entschied das Landgericht. (Esther Wellhöfer/WEL)
(LG Freiburg, Urteil v. 04.08.2011, Az.: 3 S 98/11)
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In Härtefällen kann bei einer energetischen Sanierung ausnahmsweise die Miete nicht erhöht werden.
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