Bei plötzlichem Gewitter, anhaltendem Dauerregen oder massiver Schneeschmelze kann das Abwassernetz die plötzlichen Wassermassen manchmal nicht mehr aufnehmen. Nicht nur in der nassen Jahreszeit ist es wichtig, dass die vier Wände über einen funktionierenden Schutz gegen eindringendes Wasser verfügen. Ansonsten sucht es sich den Weg über den Kanalanschluss ins Haus zurück. Der Keller wird dann in kürzester Zeit mit einer meist stinkenden Brühe geflutet. Das Baurecht verpflichtet daher zum Einbau eines Rückstauventils, das den Wassermassen den Weg in den Keller versperrt, oder einer Hebeanlage, die das Wasser automatisch in den Kanal zurückpumpt. Wer ersetzt aber den Schaden, wenn diese Schutzmaßnahmen fehlen oder im Ernstfall versagen?
Wasserschäden können schnell teuer werden. ©Fotolia.com/dinostock
Ein Gebäude ohne funktionierenden Rückstauschutz ist mangelhaft. Entweder wurde ein solcher gar nicht eingebaut oder er funktioniert nicht richtig. Beides kann den Vermieter zum Ersatz für Schäden an Sachen des Mieters verpflichten.
Der Mietvertrag muss auf den Rückstauschutz nicht extra hinweisen. Dessen Vorhandensein gilt vielmehr als stillschweigend vereinbart. Allerdings darf dem Mieter ein fehlender Rückstauschutz nicht bekannt sein. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn vom Mieter in der Vergangenheit häufiger Nässe im Keller festgestellt wurde. Die Kenntnis hiervon kann dem Mieter sonst als Mitverschulden ausgelegt werden.
Unterlaufen dem Architekten bei der Planung oder dem Unternehmer beim Einbau des Rückstauventils Fehler, dann liegen Mängel vor. Diese können infolge eines Wassereinbruchs zum Schadensersatz berechtigen. Aber Vorsicht: Fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks ist der Anspruch verjährt. Hat der Architekt oder Unternehmer diesen Fehler verschwiegen, laufen die fünf Jahre erst mit Ende des Jahres, in dem der Auftraggeber davon erfahren hat. Spätestens nach zehn Jahren ist aber auf jeden Fall Schluss.
Die bloße Hausrat- oder Gebäudeversicherung hilft bei starken Regenfällen nicht. Schutz bietet nur eine sogenannte Elementarschadenversicherung. Selbst dann muss aber immer noch der Vertrag überprüft werden, ob dieser auch Schäden durch Rückstau einschließt.
Auch die Gemeinde oder die Stadt kann unter Umständen haften. Bau, Erhalt und Überwachung von Abwassernetzen sind nämlich Aufgaben der Städte und Gemeinden. Deshalb können diese unter Umständen ebenfalls haftbar gemacht werden. Gründe können zu klein ausgelegte Abwassersysteme oder verstopfte Leitungen sein. Zu beobachten ist, dass die Gerichte den Schaden unter Gemeinde und Gebäudebesitzer hälftig aufteilen, wenn die Abwassersatzung eine Rückstauvorkehrung vorschreibt und diese fehlt oder nicht funktioniert. (Christian Günther/GUE)
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Die Ausstattung eines Gebäudes mit einer Rückstausicherung ist meist rechtlich vorgeschrieben. Diese Vorschriften finden sich in der Regel in den Entwässerungs- bzw. Abwassersatzungen der Städte und Gemeinden oder in den Bauordnungen der Bundesländer.
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