Bei einem Auszug ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung so zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat, und alle von ihm eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen und Umbauten zu beseitigen, § 546 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wie verhält es sich aber, wenn der Vermieter den baulichen Maßnahmen zugestimmt hat? Diese Frage beantwortet die Redaktion von anwalt.de.
Die Heizung macht eine Wohnung erst gemütlich. ©iStockphoto.com/rollover
Stimmt der Vermieter einer baulichen Maßnahme des Mieters zu, so sagt dieses Einverständnis allein noch nichts darüber aus, ob die Einbaumaßnahme vom Mieter wieder entfernt werden muss, wenn er aus der Wohnung auszieht. Mit dem Einverständnis erklärt der Vermieter lediglich, auf welche Art und Weise die Wohnung vom Mieter genutzt werden darf. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf der Mieter davon ausgehen, dass das Einverständnis des Vermieters auch gleichzeitig eine Erklärung zum Entfernungsvorbehalt darstellt.
Eine solche wichtige Ausnahme erkennen die Gerichte bei dauerhaften und über das Mietverhältnis hinausreichenden Wertverbesserungsmaßnahmen an. Allerdings muss darüber hinaus die Maßnahme nur mit erheblichem Kostenaufwand wieder zu entfernen sein und ihre Beseitigung die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzen. Das gilt beispielsweise bei Einbau eines Bades oder, wenn ein Kachelofen gegen eine Gasheizung ausgetauscht wird.
Das Landgericht Berlin hat aus diesem Grund zum Beispiel einen Mieter von seiner Rückbaupflicht freigesprochen, der einen Nachtspeicherofen in die Mietwohnung eingebaut hatte. Neben einer Modernisierungsvereinbarung beider Parteien, die sich ausdrücklich auf die Heizung bezog, bestätigte das Gericht unabhängig davon, dass der Mieter nicht zum Rückbau verpflichtet war. Denn durch die Beseitigung der Heizung würde die Wohnung in einen vertragswidrigen Zustand versetzt und könnte ohne Heizung nicht vermietet werden. (Esther Wellhöfer/WEL)
(LG Berlin, Urteil v. 06.07.2010, Az.: 65 S 355/09)
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Erklärt sich der Vermieter mit einer Einbaumaßnahme einverstanden, sagt das allein in aller Regel noch nichts über die Rückbaupflicht des Mieters aus.
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