Seine Nachbarn kann man sich bekanntlich nicht aussuchen. Stattdessen muss man darauf hoffen, einen verträglichen Nachbarn zu erwischen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigentum mit dem des Nachbarn - beispielsweise in Form eines Doppelhauses - fest verbunden ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, wenn ein Nachbar seine Doppelhaushälfte umbaut oder abreißt und so die gemeinsame Wand in ihrer Funktionalität und Stabilität beeinträchtigt wird.
Wohnt man nahe beieinander, muss man stets Rücksicht auf den Nachbarn nehmen! ©fotolia.com/pics
Im zugrunde liegenden Fall riss ein Immobilieneigentümer seine Doppelhaushälfte ab, um ein neues Gebäude auf sein Grundstück zu bauen. Die nötige Baugenehmigung hatte er – ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, z. B. von Nachbarn – von der Gemeinde erhalten. Das neue Gebäude wurde jedoch einige Zentimeter von der Grundstückgrenze entfernt errichtet, sodass die bisher gemeinsame Nachbarwand zur Außenwand der verbliebenen Doppelhaushälfte wurde. Deren Eigentümer sah dadurch unter anderem die Statik seines Gebäudes gefährdet und begehrte die Sicherung seiner Haushälfte auf Kosten seines Nachbarn.
Das OLG Brandenburg gab ihm Recht und bejahte einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend des § 906 II 2 BGB. Der Abriss der Haushälfte könne zwar nicht verboten werden, habe aber die Funktionalität der Nachbarwand beeinträchtigt, da diese plötzlich zur Außenwand wurde, ohne die dafür nötigen Voraussetzungen (z. B. Dämmung) zu haben. Im Übrigen wurde das bisher gemeinsame Dachgebinde durch den Abriss aufgelöst, sodass die Statik erheblich gefährdet sei. Der bauwütige Grundstückseigentümer habe diese negativen Auswirkungen auf das Nachbargebäude verursacht und müsse daher die Kosten für die Beseitigung des bedenklichen Zustandes zahlen. Die Baugenehmigung führe nicht zu einer Duldungspflicht der Umbaumaßnahmen, da sie gerade ohne Rücksicht auf die Rechte des Nachbarn erteilt worden war. (Sandra Voigt/VOI)
(OLG Brandenburg, Urteil v. 21.04.2011, Az.: 5 U 51/09)
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Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB analog besteht dann, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen ausgehen, die zu Nachteilen des Nachbargrundstücks führen und von dessen Eigentümer nicht geduldet werden müssen.
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