In Zeiten steigender Energiepreise bzw. unsicherer Geldanlagen entscheiden sich viele Eigentümer von Immobilien dafür, ihr Geld lieber in die Modernisierung ihrer Immobilien zu stecken. Was der Vermieter in seiner Modernisierungsankündigung an den Mieter mitteilen muss, war Thema einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Modernisierungen müssen rechtzeitig, aber nicht haarklein, angekündigt werden. ©iStockphoto.com/joepix
Die späteren Kläger sind zusammen mit anderen Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. An diesem Haus wollten sie Modernisierungen durchführen und teilten dazu stichwortartig allen Mietern schriftlich die geplanten Arbeiten mit. Diese sollten Folgendes umfassen: Anbringung von Balkonen an der Westseite, außerdem Installation von Heizung und Elektroinstallation sowie Malerarbeiten im betroffenen Wandbereich. Zusätzlich nannten sie in ihrem Schreiben das Datum des geplanten Baubeginns, die geplante Bauzeit von 6 Wochen, den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung pro Wohnung und den Zeitraum, in dem Arbeiten innerhalb der jeweiligen Wohnungen vorgenommen werden müssten.
Ein Mieter einer der betroffenen Wohnungen wollte die Modernisierungsarbeiten nicht dulden und teilte das seinen Vermietern mit. Daher erhoben die Eigentümer Klage auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegen dieses für ihn nachteilige Urteil ging der Mieter vor dem BGH in Revision und bekam nicht Recht.
Die Richter des BGH entschieden, dass es für ein Ankündigungsschreiben einer Modernisierung ausreicht, dass der Mieter hinlänglich Kenntnis darüber erlangt, auf welche Art und Weise seine Wohnung durch die Modernisierung verändert wird, sich der Mietgebrauch ändert bzw. wie sich die Modernisierungskosten auf die zukünftige Miete auswirken. Es genügt hierfür, dass sich der Mieter aufgrund der Beschreibung ein möglichst genaues Bild der geplanten Maßnahmen und von deren Endergebnis machen kann. Da das betreffende Schreiben der Eigentümer die Voraussetzungen nach § 554 Abs. 3 BGB erfüllt, hatte die Revision des Mieters keinen Erfolg und er muss die geplanten Maßnahmen gemäß § 554 Abs. 2 BGB dulden. Nicht erforderlich ist nach Ansicht der Richter, dass in der Modernisierungsankündigung jede Einzelheit und jede mögliche Auswirkung erklärt wird. (Gabriele Weintz/WEI)
(BGH, Urteil v. 28.09.2011, Az.: VIII ZR 242/10)
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Ein Ankündigungsschreiben einer Modernisierung muss die Voraussetzungen des § 554 Abs. 3 BGB erfüllen. Ist das der Fall, muss der Mieter die betreffenden Arbeiten dulden.
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