Ein Wasserschaden ist schnell passiert. Der herbeigerufene Handwerker soll dann möglichst schnell für eine effektive Trocknung sorgen und sich hierbei für die Maßnahme entscheiden, die einen relativ geringen Eingriff in die Bausubstanz erfordert. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Unternehmer aber Schadensersatz leisten, wenn er sich für eine Trocknungsmaßnahme entscheidet, die zu größeren Schäden am Gebäude führt.
Bis der Rohrbruch endlich auffällt, ist der Wasserschaden meistens schon eingetreten. ©fotolia.com/victor zastol'skiy
Nachdem in einem Gebäude Installationsarbeiten durchgeführt worden waren, kam es im Bad zu einem Wasserschaden. Der herbeigerufene Handwerker schnitt daraufhin die Silikonfugen zwischen den Fliesen und die dahinter befindliche Dichtungsschicht auf. Dann wurde trockene Luft in die Dämmschichten geblasen, die durch ein – in die Mitte des Raumes gebohrtes – Loch wieder abgesaugt wurde. Als er seinen Werklohn einforderte, wollte der Hauseigentümer nicht zahlen, weil die durchgeführte Maßnahme zu erheblichen Schäden am Gebäude geführt habe. Daraufhin verklagte der Handwerker den Auftraggeber.
Der BGH war der Ansicht, dass die Leistung des Handwerkers mangelhaft war. Er habe eine effiziente Trocknungsmaßnahme geschuldet, mit der er die Bausubstanz so gering wie möglich beschädigt. Vorliegend hätte er in jeder Ecke die Bodenfliesen durchbohren können, was einen geringeren Eingriff dargestellt hätte. Stattdessen habe er die Bausubstanz mehr als nötig beschädigt und die Feuchtigkeitsschutzfolie durchtrennt. Er habe zwar seine Hauptpflicht – die Trocknung des Bades – erfüllt, aber gegen eine Nebenpflicht, die sog. werkvertragliche Schutzpflicht, verstoßen, was zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führe.
(Sandra Voigt/VOI)
(BGH, Urteil v. 08.12.2011. Az.: VII 198/10)
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Entscheidet sich ein Handwerker nach einem Wasserschaden nicht für eine effiziente oder schonende Trocknungsmaßnahme, sodass am Gebäude ein größerer Schaden entsteht, muss er hierfür nach § 280 I BGB Schadensersatz leisten.
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