Viele Handwerkerleistungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Doch Vorsicht beim Ausbau eines Dachgeschosses! Denn der ist als Neubaumaßnahme nicht steuerlich abzugsfähig.
Neubaumaßnahmen sind steuerlich nicht begünstigt.©iStockphoto.com/majorosl
Der Ausgangsfall
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger das Dachgeschoss ihres Hauses so ausgebaut, dass eine zusätzliche abgeschlossene Wohnung entstand. Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen machten sie als Handwerkerleistungen steuerlich geltend. Als das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnte und das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, wandten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Nürnberg.
Ausbau als haushaltsnahe Dienstleistung?
Gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gelten als begünstigte Handwerkerleistungen sowohl Maßnahmen zur Instandsetzung als auch Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu zählen z. B. die Erneuerung des Bodenbelags, Streichen oder Tapezieren, Austausch von Fenstern oder auch Gartenbauarbeiten. Neubaumaßnahmen sind jedoch hiervon nicht erfasst.
Wohnraumerweiterung nicht steuerlich begünstigt
Der Ausbau des Dachgeschosses ist als Wohnflächenbeschaffung bzw. -erweiterung und somit als Neubaumaßnahme anzusehen. Denn durch den Ausbau entstand eine neue abgeschlossene Wohnung, die u. U. wiederum einen neuen Haushalt bildet.
Die im Rahmen der Ausbaumaßnahme installierten Dachgauben sind ebenfalls nicht als Austausch, sondern vielmehr als erstmalige Einsetzung von Fenstern anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob das Dachgeschoss schon vorher über z. B. Dachflächenfenster verfügte.
Klage auf Steuerermäßigung abgewiesen
Das FG Nürnberg wies unter dieser Begründung die Klage ab: Der Ausbau des Dachgeschosses ist eine Neubaumaßnahme, welche nicht nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG abzugsfähig ist. Gleiches gilt im Übrigen für die Erstellung des Plans über den Ausbau, denn der ist keine handwerkliche Leistung.
(FG Nürnberg, Urteil v. 15.12.2010, Az.: 3 K 1991/2009)
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Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung (Instandsetzungsmaßnahmen) sowie Maßnahmen zur Modernisierung sind als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzugsfähig. Nicht dagegen Neubaumaßnahmen.
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