Ist man nicht der Eigentümer eines ganzen Hauses, sondern nur einer einzelnen Wohnung, muss man sich regelmäßig mit anderen Wohnungseigentümern auf sog. Eigentümerversammlungen "herumschlagen". Denn oft werden Maßnahmen beantragt, die man selbst als unnötig empfindet. Stimmt daher ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nach § 22 I WEG (Wohnungseigentumsgesetz) nicht zu, muss er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gemäß § 16 VI 1 Hs. 2 WEG auch keine Kosten dafür tragen.
Bauliche Veränderungen am Haus sind auf Eigentümerversammlungen oft der Grund für Streitigkeiten. ©fotolia.com/Nik
Auf einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, das zum Haus gehörende Schwimmbad sowohl zu sanieren, als auch um einen Ruheraum zu erweitern. Ein Wohnungseigentümer stimmte dem Beschluss aber nicht zu. Nach Fertigstellung der baulichen Maßnahmen wurden die Gesamtkosten dafür – etwa 68.000 Euro – ohne Differenzierung zwischen Sanierung und Erweiterung in der Jahresabrechnung aufgestellt. Auf den Wohnungseigentümer fiel diesbezüglich ein Anteil von über 8000 Euro. Jetzt zog er vor Gericht, um den Beschluss bezüglich der Jahresabrechnung für ungültig erklären zu lassen.
Der BGH gab dem Wohnungseigentümer Recht. Er sei gemäß § 16 VI 1 Hs. 2 WEG von den Kosten für die Erweiterung des Schwimmbads befreit. Nach der Vorschrift entfalle die Kostenpflicht, wenn ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung oder einer Maßnahme, die über Instandhaltung bzw. -setzung (§ 22 WEG) hinausgeht, nicht zugestimmt hat. Da das Schwimmbad nicht nur saniert, sondern auch um den Ruheraum erweitert worden war, sei von einer baulichen Veränderung auszugehen. Des Weiteren habe der Wohnungseigentümer der Maßnahme nicht zugestimmt. Hierbei sei irrelevant, ob er durch die Erweiterung des Schwimmbades nach § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt wurde oder nicht, da § 16 WEG gerade keine Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers verlange. (Sandra Voigt/VOI)
(BGH, Urteil v. 11.11.2011, Az.: V ZR 65/11)
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Hat der Wohnungseigentümer bei der Eigentümerversammlung einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt, muss er sich gemäß § 16 VI 1 Hs. 2 WEG auch nicht an den dadurch entstehenden Kosten beteiligen.
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