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Einbau des Bades: Wohnwertverbesserung?

Gerade Altbauwohnungen haben meist bereits stark abgenutzte Bäder. Der Vermieter führt daher oft Modernisierungsarbeiten durch, um den Wert seiner Immobilie zu erhöhen. Haben sich dadurch tatsächlich die Wohnverhältnisse verbessert, wurde Energie eingespart oder neuer Wohnraum geschaffen, kann der Vermieter auch mehr Miete verlangen. Das Landgericht Marburg hat entschieden, dass der Mieter solche Umbaumaßnahmen dulden muss, wenn sie zu einer Wohnwertverbesserung führt.

Der Streitfall

Einbau des Bades: Wohnwertverbesserung?Führt der Einbau eines neuen Bades dazu, dass der Wohnwert verbessert wird, muss der Mieter diesen dulden. Foto: ©fotolia.com/dazarter

Ein Vermieter wollte in seinen Wohnungen jeweils ein Bad einbauen lassen, da bisher nur Außentoiletten existierten, die von allen Mietern des Hauses benutzt wurden. Die Mieter einer Wohnung wehrten sich dagegen, indem sie dem Vermieter oder Dritten gerichtlich verbieten wollten, die Wohnung zu betreten oder zu verändern. Sie wurden jedoch vom Amtsgericht dazu verpflichtet, die Deinstallation der Geräte und den Abriss zu dulden. Die Mieter verlangten daraufhin gerichtlich die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des alten Bades.

anwalt.de Tipp

Wird durch eine Modernisierungsmaßnahme des Vermieters der Wohnwert verbessert, muss der Mieter den Umbau dulden. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn die Wohnung nach Durchführung der Arbeiten eher weitervermietet werden kann als ohne die Renovierung.

Mieter muss Maßnahmen dulden

Das Landgericht verneinte aber einen Anspruch der Mieter. Es bestehe kein nachvollziehbares Interesse an der Wiederherstellung der alten Toilette. Selbst bei Altbauten gebe es nur noch wenige Etagenbäder. Hinzu komme, dass der Umbau zu einer Verbesserung des Wohnwertes führe, weshalb die Mieter diese Umbaumaßnahmen dulden müssten. Relevant ist hierbei, ob der Vermieter damit rechnen könne, die Wohnung aufgrund der durchgeführten Arbeiten besser weitervermieten zu können, als wenn er keine Renovierung getätigt hätte. Man könne davon ausgehen, dass künftige Mietinteressenten ein Bad innerhalb ihrer eigenen Wohnung bevorzugen. Aus dem Mietvertrag ergebe sich nichts anderes, da die Mieter zwar Anspruch auf ein Bad haben, welches sich jedoch nicht an einer bestimmten Stelle befinden müsse. (VOI)

(LG Marburg, Urteil v. 19.01.2011, Az.: 5 S 127/10)

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