Holz ist für viele Menschen ein Material, das aufgrund seiner Eigenschaften ein Gefühl von Behaglichkeit und Wärme ausstrahlt. Gerne wird es daher beim Einrichten der eigenen vier Wände verwendet. Dabei gehört ein Parkettboden für viele zu einer hochwertigen Innenausstattung. Ärgerlich, wenn das edle Aussehen diesem Anspruch dann so gar nicht entspricht.
Parkettboden: Schön anzusehen, aber auch empfindlich. ©istockphoto.com/M-X-K
Dabei sollte man beachten, dass Holz ein lebendiger Werkstoff ist. Zuviel Wärme verbunden mit einer dauerhaften Luftfeuchtigkeit unter 50 Prozent ist eine mögliche Ursache für sogenannte Schüsselungen. Diese hat man sich als Verformungen längs der Mitte der Parkettbretter vorzustellen. Fachleute unterscheiden konvexe und konkave Schüsselungen, je danach, ob sich die Mitte einzelner Brettchen hebt oder senkt. Beides sieht verständlicherweise nicht schön aus.
Eben diese Schüsselungen waren bei einem Ehepaar aufgetreten, nachdem es sich von einem Fachbetrieb einen neuen Parkettboden für fast 20.000 Euro hatte verlegen lassen. Damit unzufrieden, zahlten sie den noch ausstehenden Restwerklohn für die Arbeiten nicht. Der Handwerker klagte dagegen. In der Verhandlung behauptete er, die Gründe für das deformierte Parkett lägen im Heizverhalten der Eheleute. Im Raum herrsche dauerhaft eine Temperatur von über 25° C und eine Luftfeuchtigkeit von unter 20 Prozent. Das habe zu einer extremen Austrocknung des Holzes und zu Schüsselungen geführt. Ein Sachverständiger bestätigte diese Ansicht. Das Ehepaar entgegnete darauf, der Unternehmer hätte sie auf dieses Risiko vorher hinweisen müssen und trage die Schuld dafür. Das Gericht verneinte diesen Standpunkt. Ohne Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände, beispielsweise übermäßiges Heizen oder auch Raumfeuchte, habe ein Unternehmer nur darauf zu achten, dass sein Werk zum gewöhnlichen Gebrauch tauge. Die Ehepartner hätten vorher mit keinem Wort ihr Heizverhalten erwähnt. Der Hersteller habe zudem den Auftraggebern hier zwar erst fünf Wochen nach Fertigstellung zusammen mit der Rechnung, aber nach Meinung des Gerichts noch rechtzeitig, eine Broschüre zur richtigen Pflege des Parketts übergeben. Diese weise unter anderem darauf hin, welche Raumtemperaturen und Luftfeuchtigkeit dauerhaft gegeben sein müssen. Die Beklagten mussten daher den restlichen Lohn zahlen. (Christian Günther/GUE)
(LG Saarbrücken, Urteil v. 14.12.2010, Az.: 15 O 200/10)
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In zu feuchten und zu trockenen Räumen ist das Parkett außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten schon vor Beginn der Arbeiten alle Umstände der späteren Nutzung mit dem Werkunternehmer geklärt und am besten schriftlich festgehalten werden.
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