Tragen Sie hier Ihre benötigte Wohnfläche ein. Flächen für Haustechnik und Treppenräume gehören nicht dazu und sollen nicht einbezogen sein.
Tragen Sie hier die Stockwerke ein, die Sie entsprechend der Landesbauordnung als Vollgeschosse errichten wollen. Dies sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt (Keller ragen selten so weit aus dem Boden, sind deshalb fast immer keine Vollgeschosse) und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und Geschosse im Dachraum sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.
Durch Hinzunahme des Kellergeschosses verteilen Sie Ihre Wohnfläche zulässig auf mehr Geschosse. Dadurch verkleinern Sie die überbaute Grundfläche und damit die Länge und Breite Ihres geplanten Hauses. Beachten Sie, dass der Keller so ausgebildet sein soll, dass er nicht als Vollgeschoss gerechnet werden kann und Sie die Zahl der auf Ihrem Grundstück zulässigen Vollgeschosse nicht überschreiten. Dazu darf die Deckenoberkante des Kellers im Mittel nicht mehr als 1,40 m über der festgelegten Geländeoberfläche hinausragen und nur über weniger als zwei Drittel der Grundfläche darf die lichte Höhe von 2,30 m überschritten sein.
Durch Hinzunahme des Dachgeschosses verteilen Sie Ihre Wohnfläche zulässig auf mehr Geschosse. Dadurch verkleinern Sie die überbaute Grundfläche, die Länge und Breite Ihres geplanten Hauses und damit Ihre Baukosten. Beachten Sie, dass der Keller so ausgebildet sein soll, dass er nicht als Vollgeschoss gerechnet werden kann und Sie die Zahl der auf Ihrem Grundstück zulässigen Vollgeschosse nicht überschreiten. Dazu darf ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes Geschoss (Staffelgeschoss) oder das Geschoss im Dachraum die lichte Höhe von mehr als 2,30 m über weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.