Mit Urteil vom 21.1.2009 (BGH XII ZR 79/07) hatte der Bundesgerichtshof über folgende Klausel des Mietvertrages zu entscheiden:
Geschuldet wird eine Grundmiete von „monatlich x DM zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zurzeit 15 %, gleich y DM“.
Die Mieterin war als Krankenkasse nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Der für Gewerbemietverhältnisse zuständige 12. Senat urteilte, dass in diesem Fall eine von den Parteien irrtümlich getroffene Preisabsprache, wie hier die Formulierung „zzgl. Mehrwertsteuer“ im Zweifel dahin auszulegen ist, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Mieter (weil auch der Vermieter im zugrunde liegenden Fall nicht zur Umsatzsteuer optieren konnte) auch nicht zu bezahlen ist. Dies bedeutet, es ist bei ähnlichen Formulierungen im Zweifel keine Brutto-, sondern eine Netto-Miete vereinbart.
Die richterlichen Ausführungen lassen sich wohl auch auf andere von der Umsatzsteuer befreite Mieter, wie z.B. Ärzte übertragen
powered by Kappes & Kollegen

...Ladevorgang läuft...