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Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen bei Zwangsversteigerungen

Wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch die wertsteigernden Investitionen des Mieters in die Mieträume erhöhten Ertragswertes gelangt, ist bei einem Vermieterwechsel im Wege der Zwangsversteigerung nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investition Vermieter war, sondern der Ersteigerer, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält.
(BGH, Urteil v. 29.4.2009, Az.: XII ZR 66/07).

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