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Umlage von Verwaltungskosten

Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen, bei denen der Mieter- neben der Mietzinszahlung - lediglich zur Zahlung der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung verpflichtet werden kann, ist es im Geschäftsraummietvertrag zusätzlich möglich, auch die Kosten der Verwaltung sowie Kontoführungsgebühren auf die Mieter umzulegen, wenn dies mietvertraglich klar und eindeutig vereinbart ist, so OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2002, 24 U 142/01).

Unwirksam ist nach einem Urteil des OLG Köln jedoch in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages die Umlage von ungewöhnlich hohen Verwaltungskosten, wenn der Mieter mit einem solch hohen Betrag vernünftigerweise nicht rechnen brauchte (OLG Köln, Urteil vom 4.7.2006, 22 U 40/06).

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