Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses mit einer GmbH als alleiniger Vermieterin oder Mieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.
Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von 2 Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz i.V.) von einem Dritten stammt.
Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder ob er als vollmachtsloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht jedoch der Wahrung seiner Form (BGH Urteil vom 19.9.2007, Az. XII ZR 121/05).
Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG nur dann gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vorstandsmitglieder handelt.
(BGH, Urteil v. 4.11.2009, Az.: XII ZR 86/07).
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