a) sorgfältige Auswahl & Dokumentation
"Drum prüfe wer sich ewig bindet!" sagt der Volksmund beim Heiraten. Gewerbemietverhältnisse werden zwar nicht auf "ewig" geschlossen - fünf, zehn oder zwanzig Jahre Vertragslaufzeit sind aber keine Seltenheit.
Insbesondere der Vermieter hat ein großes Interesse daran, vor Vertragsschluss mehr über den künftigen Nutzer seiner Räume zu erfahren. Sobald der Vertrag nämlich unterzeichnet und die Schlüssel übergeben sind, ist der Vermieter darauf angewiesen, daß die monatliche Miete auch tatsächlich gezahlt wird. Macht der Mieter dies nicht und gibt die Räume auch nicht freiwillig heraus, bleibt nur eine kostspielige, gerichtliche Räumungsklage. Es empfiehlt sich daher
Beachtet werden sollte bei der Mieterauswahl auch das im August 2006 in Kraft getretene "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG): Ziel dieses durch EU-Richtlinien veranlassten Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Vermietung von Standard-Gewerbeobjekten, wie Läden, Büros oder Lagern dürfte es sich um sog. "Massengeschäfte" handeln, bei denen § 19 AGG Benachteiligungen wegen den vorstehend aufgeführten Punkten verbietet und § 20 AGG den Benachteiligten Schadenersatzansprüche gewährt.
Für den Vermieter bedeutet dies, den einzelnen Mietinteressenten sowenig wie möglich darüber zu sagen, warum man sich gegen ihn entschieden hat. Die Auswahlkriterien sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Selbstverständlich ist fehlende finanzielle Bonität ein weiterhin zulässiger Ablehnungsgrund.
b) genaue Bezeichnung aller Parteien
Die Vertragsparteien sollten vollständig mit aktueller Anschrift, ggf. nach Überprüfung der Personalien durch Passvorlage, aufgeführt werden. Besonders genau zu achten ist dabei auf
Zuletzt sollten auch alle unterschreiben, die oben am Anfang des Vertrages als Vertragspartei aufgeführt sind: Sonst kommt es später unter Umständen zum Streit, wer den nun alles Vermieter/Mieter ist und wer nicht.
c) Wichtig bei mehreren Personen:
Besteht eine oder beide Vertragsparteien aus mehreren Personen (z. B. die Eheleute Herbert und Susanne Mayer ), muss bei Abschluss und Abwicklung des Vertrages auf folgendes geachtet werden:
Alle wichtigen einseitigen Erklärungen (z.B. Abmahnungen, Kündigungen oder Mieterhöhungen) und Vertragsänderungen sind nur von allen an alle möglich, d. h. müssen immer von allen Erklärenden unterschrieben und an alle Empfänger adressiert sein!
Haftungsausschluss: Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Erstellung dieser Informationen bitten wir um Verständnis, dass wir keine Haftung für den Inhalt übernehmen können. Stand März 2007
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