Einhaltung öffentlicher Vorschriften
Klar ist, dass der Mieter für die Erlangung und den Erhalt von behördlichen Genehmigungen selbst verantwortlich ist, die für die Ausübung seines eigentlichen Gewerbebetriebes erforderlich sind:
Problematisch wird die Situation, wenn bauliche Probleme dazu führen, dass erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden.
Beispiel: Der Mieter möchte in den Räumen eine Gaststätte betreiben. Der als Küche vorgesehene Raum weißt aber nicht den aus hygienischen Gründen erforderlichen Fliesenbelag auf. Die Gaststättenerlaubnis wird nicht erteilt, der Mietvertrag ist aber bereits abgeschlossen. Wer muss die Kosten für das Fliesen des Raumes zahlen?
Antwort: Hat der Vermieter die Räume zur Nutzung als "Gaststätte" vermietet, trägt er auch die Verantwortung dafür, dass der bauliche Zustand dafür geeignet ist. Er muss daher auf seine Kosten die Fliesenverlegung bezahlen.
Hier können nur sorgfältig erstellte und individuell ausgehandelte Vertragsklauseln helfen, dieses Risiko auf den Mieter zu übertragen.
Besonders gefährlich wird es, wenn Nutzungsänderungen stattfinden:
Bei zusätzlichen Fluchtwegen oder Verbesserung des Brandschutzes können hier schnell Investitionen von mehreren zehntausend Euro erforderlich werden. Ferner werden oft erhebliche Stellplatzablösen an die Gemeinde fällig: Im Innenstadtbereich kann der Eigentümer meistens keine zusätzlichen Stellplätze auf seinem Grundstück zur Verfügung stellen. Die Kommunen verlangen dann - zur Schaffung öffentlichen Parkraumes - sog. Stellplatzablöse, die in Städten mehrere Tausend Euro pro abzulösendem Stellplatz beträgt.
Haftungsausschluss: Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Erstellung dieser Informationen bitten wir um Verständnis, dass wir keine Haftung für den Inhalt übernehmen können. Stand März 2007
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