Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel gem. § 536 a I, 1. Fall BGB. Dies führt zu einer stillschweigenden Garantie des Vermieters, dass die Sache bei Vertragsschluss die versprochene oder zugesicherte Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufweist.
Unerheblich ist, ob der Mangel vom Vermieter verschuldet wurde oder ob der Vermieter den Mangel überhaupt erkennen und vermeiden konnte. Der Mangel muss lediglich bei Vertragsschluss vorhanden sein. Ausreichend ist auch bereits, wenn bei Vertragsschluss nur die Gefahrenquelle vorhanden war oder die Schadensursache vorliegt. Somit trägt der Vermieter sogar die Gefahr aller geheimen Mängel, wie z. B. einem Rohrbruch, wenn die Leitungen von Anfang an unzureichend dimensioniert waren, oder wenn infolge eines verborgenen Baumangels an der Bodenplatte im Mietobjekt Wasser eintritt und dadurch Gegenstände des Mieters beschädigt werden.
Gem. § 536 II BGB erfasst die Haftung des Vermieters auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Damit ist der Vermieter auch schadensersatzpflichtig, wenn er z. B. eine bestimmte Tragfähigkeit von Decken zusichert und dem Mieter daraus ein Schaden entsteht.
Fallen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie der Beginn des Mietverhältnisses durch Übergabe der Mietsache auseinander, so ist der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der des Vertragsschlusses. Wird ein Mietvertrag über eine erst noch herzustellende Sache abgeschlossen, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Fertigstellung oder Übergabe der Mietsache.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, im Vertragstext einen Haftungsausschluss für die Schadensersatzpflicht des Vermieters bezüglich anfänglicher Mängel sowie einen Haftungsausschluss für die nicht rechtzeitige Fertigstellung bzw. das nicht rechtzeitige Freiwerden der Mieträume durch den bisherigen Mieter zu vereinbaren.
Bei vertraglicher Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses bezüglich anfänglicher Mängel haftet der Vermieter dann nur für später, d. h. nach Vertragsabschluss, entstehende Mängel. Eine solche Haftung besteht jedoch dann auch nur, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (d.h. irgendwie selbst etwas "dafür kann").
Haftungsausschluss: Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Erstellung dieser Informationen bitten wir um Verständnis, dass wir keine Haftung für den Inhalt übernehmen können. Stand März 2007
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