Ladenschluss: Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss. Im Ergebnis bedeutet das 16 unterschiedliche Landesregelungen. Eine aktuelle tabellarische Übersicht ist beigefügt. Die Neuregelungen beinhalten im Wesentlichen 2 Schwerpunkte:
1) die Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen und 2) die Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen. Zum besseren Verständnis nachfolgend einige Beispiele:
1) Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen
In den meisten Bundesländern haben die Geschäfte an 4 Sonntagen (2 Sonntagen pro Halbjahr) im Jahr geöffnet.
Durch die Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 01.12.2009 hat sich die Rechtslage für Berlin geändert. Bis 31.12.2009 durften die Geschäfte in Berlin an allen 4 Adventssonntagen geöffnet sein.
Bei der Neuregelung in Berlin und – soweit geplant – in den übrigen Bundesländern, muss der Gesetzgeber ein Konzept kreieren/verfolgen, dass vom Grundsatz der Sonntagsruhe und daher vom Ladenschluss am Sonntag ausgeht, um sowohl die ungestörte Religionsausübung als auch die persönliche Ruhe, Besinnung, Zerstreuung und Erholung an wenigstens einem Tag in der Woche zu ermöglichen. Die Ausnahmen – also die Ladenöffnungen an Sonntagen - bedürfen eines nachvollziehbaren Sachgrundes und müssen in der Begründung und Anzahl so begrenzt werden, dass die Sonntagsruhe nicht entwertet wird.
2) Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen
9 Bundesländer haben die 6 x 24 – Regel eingeführt. Das heißt, dass die Geschäfte an 6 Werktagen im Jahr 24 Stunden geöffnet haben. Diese Regel gilt in folgenden Ländern: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein.
5 Bundesländer haben von der 6 x 24 – Regel abweichende Regelungen eingeführt. Danach kann zwischen 1 – 8 Mal jährlich an Werktagen zwischen 0 – 24 Uhr geöffnet werden. Diese Regelungen gelten von Land zu Land unterschiedlich in folgenden Ländern: Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Gaststättenrecht: Seit der Föderalismusreform ist auch das Gaststättenrecht Ländersache. Die Voraussetzungen zur Eröffnung und zum Betreiben einer Gaststätte sind daher dem jeweiligen Landesgesetz zu entnehmen. Solange die Länder noch keine Gesetze erlassen haben, gilt das bisherige Bundes-Gaststättengesetz weiter.
Im Allgemeinen gelten folgende Regelungen:
Gesetzliche Vorschriften für das Gastgewerbe sind:
die Gewerbeordnung, die landesrechtlichen Gaststättengesetze, Gaststättenverordnungen, Sperrzeitverordnungen und Gaststättenbauverordnungen, die Lebensmittelhygieneverordnung, die Vorschriften über die Kennzeichnung der Zusatzstoffe in Lebensmitteln und über Speise- und Getränkekarten, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zahlreiche DIN-Normen für den Betrieb von Schankanlagen. Ferner sind das Jugendschutzgesetz und die Preisangabenverordnung zu beachten.
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf einer Erlaubnis (Konzession). Für die Erteilung der Konzession ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.
Die Konzession wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit besitzt, fachlich geeignet ist und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen erfüllt sind.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
polizeiliches Führungszeugnis (Beim Einwohnermeldeamt beantragen.), Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Beim Einwohnermeldeamt beantragen.), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Bestätigung, dass keine Steuerschulden bestehen.).
Die fachliche Eignung ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
Bescheinigung über Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften, alternativ Bescheinigung über erfolgreichen Berufsabschluss, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge über lebensmittelrechtliche Vorschriften gehören (Bsp.: Koch, Restaurantfachmann, Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandel), Bescheinigung des Gesundheitsamts über Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter sein darf als 3 Monate.
Die objektbezogenen Voraussetzungen sind durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten, Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend den landesrechtlichen Gaststättenbauverordnungen nutzungsfähig sind (Bauzeichnungen, Grundrisse der Räume inklusive Sanitärräume).
Im Außenbereich sind entsprechend der kommunalen Stellplatzsatzung ausreichend gekennzeichnete Stellplätze bereit zu halten. Ferner sind erforderlich ein Namensschild mit Angabe des Familiennamens und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 15a Absatz 1 GewO).
Weiterhin ist § 7 der Preisangabenverordnung (PAnGV) zu beachten. Danach sind in Gaststätten die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse befinden sich entweder auf den Tischen oder sind dem Gast vor der Bestellung und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen. Alternativ können die Preisverzeichnisse auch gut lesbar an der Wand angebracht werden. Außerdem ist neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind.
Der Gastraum muss sauber sein, den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen (Fluchtwegbeschilderung), ferner muss eine Jugendschutztafel vorhanden sein.
Die Küche muss den Anforderungen der Lebensmittelhygiene entsprechen und über geeignetes Equipment (Kühlung, Handwaschbecken, Abfallentsorgung) verfügen.
Für das Personal muss ein Aufenthalts- und Pausenraum vorhanden sein. Das Personal muss regelmäßig über Lebensmittelhygiene unterrichtet werden, bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet sein, ausländische Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis.
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