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Die Konzession

Was muss für den Erhalt der Konzession nachgewiesen sein?
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf einer Erlaubnis (Konzession). Für die Erteilung der Konzession ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen.

Die Konzession wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die persönliche Zuverlässigkeit besitzt, fachlich geeignet ist und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen erfüllt sind.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • polizeiliches Führungszeugnis (beim Einwohnermeldeamt beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Einwohnermeldeamt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Bestätigung, dass keine Steuerschulden bestehen)

Die fachliche Eignung ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Bescheinigung über Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften
  • alternativ Bescheinigung über erfolgreichen Berufsabschluss, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge über lebensmittelrechtliche Vorschriften gehören (Bsp.: Koch, Restaurantfachmann, Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandel)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamts über Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter sein darf als 3 Monate.

Die objektbezogenen Voraussetzungen sind durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend den landesrechtlichen Gaststättenbauverordnungen nutzungsfähig sind (Bauzeichnungen, Grundrisse der Räume inklusive Sanitärräume).

Im Außenbereich sind entsprechend der kommunalen Stellplatzsatzung ausreichend gekennzeichnete Stellplätze bereit zu halten. Ferner sind erforderlich ein Namensschild mit Angabe des Familiennamens und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 15a Absatz 1 GewO).

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