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Fragen und Antworten zu Gewerberecht

Muss man Vorhandenes unbedingt übernehmen, also vorhandenes Mobiliar, das weder gefällt, noch benötigt wird?

Von Gesetzes wegen besteht keine Pflicht zur Ablöse/Übernahme des vom Vermieter/Vormieter eingebrachten, beweglichen Mobiliars, welches jederzeit durch den jeweiligen Eigentümer wieder entfernt werden kann.

Umgang mit Kleingedrucktem

Gibt es Tipps zum Umgang mit Kleingedrucktem in Bezug auf Verträge die das Gewerberecht betreffen?

Zugang fristgebundener Willenserklärungen
Ein Schreiben, das am 31.12. eines Jahres nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes eingeworfen wird, in dem branchenüblich Silvesternachmittags nicht gearbeitet wird, gilt erst am nächsten Werktag als zugegangen (BGH, Urteil vom 5.12.2007, XII ZR 148/05).

 

Abweichende Fälligkeitsvereinbarungen
Treffen die Parteien eines Mietverhältnisses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Regelungen über die Fälligkeit des Mietzinses (z.B. „der Mietzins ist jeweils zum 15. eines jeden Monats geschuldet“ o.ä.), stellt diese Abrede eine wesentliche Vertragsbedingung dar und bedarf damit der Schriftform (BGH, Urteil vom 19.9.07, XII ZR 198/05).
 

Ausschluss des Minderungsrechts
Eine im Mietvertrag verwendete Formularklausel, die das Minderungsrecht des Mieters bei Vorliegen solcher Mängel ausschließt, die der Vermieter nicht oder nur mit einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 12.3.2008, XII ZR 147/05).

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