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Rechnungswesen

Für eine rechtlich selbständige Niederlassung eines ausländischen Unternehmens gelten die handels- und steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften wie sie auch die übrigen selbständigen Unternehmen in Deutschland zu beachten haben.
Deutsche Zweigniederlassungen sind nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung in Deutschland verpflichtet. Hinsichtlich einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens besteht die Buchführungspflicht, wenn der Gewerbeertrag der Betriebsstätte mehr als EUR 12.000 oder der Gesamtumsatz mehr als EUR 18.000 oder das in der Bundesrepublik befindliche Betriebsvermögen mehr als EUR 50.000 pro Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr beträgt.

Die nach dem UstG steuerpflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Entgelte zu machen. Die Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen etc. beläuft sich auf 10 Jahre, die sonstigen Unterlagen sind 6 Jahre lang aufzubewahren.

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften müssen durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer geprüft werden. Es ist eine bestimmte Bilanzgliederung vorgeschrieben. Das Bilanzrichtlinien -Gesetz enthält weitgehende Prüfungs- und Publizitätsbestimmungen für alle Kapitalgesellschaften.

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