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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist insbesondere wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos - für die Gesellschaftsschulden haftet auch das Privatvermögen der Gesellschafter - für ausländische Unternehmensgründer meist nicht geeignet. Die Beteiligung an einer OHG ist aber auch für Ausländer ohne behördliche Genehmigung möglich. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein.

Der Gesellschaftsvertrag regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Der Beginn des Gewerbes ist beim Wirtschafts- und Ordnungsamt anzumelden.

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