Ganz ähnlich verhält es sich mit den Gesellschaftern einer GbR. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist in der Wirtschaft unter den unterschiedlichsten Bezeichnungen zu finden. So ist letztlich eine Sozietät, eine Praxisgemeinschaft, eine ARGE oder ein Konsortium nichts anderes als eine GbR. Dennoch darf man nicht vergessen, dass diese Gesellschaftsform aus dem Zivilrecht kommt und daher auch im Privat- leben eine Rolle spielt. So ist etwa eine Erbengemeinschaft oder eine Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Wohneigentum rechtlich gesehen ebenso eine GbR. Selbst eine Gruppe von Sammelbestellern eines Versandhauses oder eine Wohngemeinschaft ist nichts anderes.
Kennt man die Haftungssituation der GbR, so ist dies alles oft gar nicht so harmlos, wie es sich anhört. Im Unterschied zur OHG kann jedoch nicht einmal verhindert werden, dass sich eine GbR gründet. In der Wirtschaft mag dies bewusst geschehen, doch vom Prinzip her erfolgt die Gründung einer GbR automatisch - ob man es will oder nicht. Dazu reicht es, wenn sich zwei oder mehrere Personen (können auch Firmen sein) zusammentun, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Ob das auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgt, ist unerheblich. Solange man zusammenarbeitet gilt man als GbR (trifft z. B. auch auf Bands zu!). Neben diesem Automatismus gibt es einen weiteren Unterschied zur OHG.
Die GbR kann niemals im Handelsregister eingetragen werden. Ansonsten ist sie jedoch nahezu identisch mit der OHG und von daher sei an die folgenden Ausführungen verwiesen.
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